Aufschiebende Bedingung beim Praxiskauf

Unter einer aufschiebenden Bedingung versteht man eine Bedingung, bei deren Eintritt der Vertrag erst wirksam werden soll. Das Rechtsgeschäft ist bis zum Eintritt der Bedingung schwebend unwirksam. Der Praxiskaufvertrag wird in der Regel unter der aufschiebenden Bedingung einer Genehmigung durch den Zulassungsausschuss zur Übertragung der vertragsärztlichen Zulassung des Veräußernden geschlossen

Autorin: RAin Lea Baron