Vertragsärzte dürfen außerhalb ihres Vertragsarztsitzes auch an weiteren Orten vertragsärztlich tätig werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen genehmigungspflichtigen Zweigpraxen und (nur) anzeigepflichtigen ausgelagerten Praxisräumen, an denen spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen oder bestimmte Therapiemaßnahmen erbracht werden sollen.
Filialen sind zulässig, wenn und soweit die Versorgung der Versicherten an dem weiteren Ort verbessert wird und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes durch die Eröffnung einer Filiale nicht beeinträchtigt wird. In dem zu stellenden Antrag sind zu beiden Voraussetzungen Begründungen anzuführen.
Autorin: RAin Dr. Dominique Jaeger