Zweigpraxis

Die Eröffnung einer Zweigpraxis bietet für viele Ärzte eine gute Möglichkeit, zusätzliche Angebote zu unterbreiten und einen größeren Stamm an Patienten zu bedienen. Dabei sind für den vertragsärztlichen Bereich einige gesetzliche Vorgaben zu beachten: Gemäß § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV, ist eine vertragsärztliche Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten nur zulässig, wenn und soweit die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht Anspruch auf die erforderliche Genehmigung der Zweigpraxis durch die Kassenärztliche Vereinigung; liegt die Zweigpraxis in einem anderen KV-Bezirk dann hat der Zulassungsausschuss des anderen KV-Bezirks eine Ermächtigung auszusprechen. Dabei wird als Versorgungsverbesserung nicht bereits die Eröffnung einer weiteren Praxis angesehen. Vielmehr muss das bestehende Leistungsangebot an den weiteren Orten durch die Eröffnung der Zweigpraxis erweitert oder verbessert werden. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die in der Zweigpraxis angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden.

Wurde die Zweigpraxis genehmigt, so ist diese mit einem Praxisschild kenntlich zu machen und die dort tätigen Ärzte haben am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen.

Die Zweigpraxis ist von der ausgelagerten Praxisraum abzugrenzen.


Autorin: Patricia Berkmann