Vertragsarztsitz

§ 24 Ärzte-ZV regelt Bestimmungen über den Vertragsarztsitz. Danach erfolgt die Zulassung über den Ort der Niederlassung des Vertragsarztes. An diesem Vertragsarztsitz hat sich die vertragsärztliche Tätigkeit grundsätzlich in Präsenz abzuspielen. Der Vertragsarzt kann in Ausnahmefällen aber auch außerhalb dieses Vertragsarztsitzes tätig werden, soweit dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt. Mögliche Formen eine Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes sind Verrichtungen in ausgelagerten Praxisräumen oder in einer Zweigpraxis. Auch in Bezug auf Homeoffice wird die Auslegung des Begriffs des Vertragsarztsitzes relevant.

Autorin: Patricia Berkmann