Ausgelagerter Praxisraum

Spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit bestimmten Gerätschaften können eine Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes erforderlich machen. In solchen Fällen kommt eine Tätigkeit in ausgelagerten Praxisräumen in Betracht. Solche sind stets der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen. Voraussetzung hierfür ist, dass dort nur spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vorgenommen werden und dass sich der ausgelagerte Praxisraum in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz befindet. Am Vertragsarztsitz muss zuvor auch der Erstkontakt hergestellt werden. Dementsprechend darf in den ausgelagerten Praxisräumlichkeiten kein Sprechstundenbetrieb von Statten gehen. Die ausgelagerten Räumlichkeiten sind durch ein Praxisschild zu kennzeichnen und bedürfen einer klaren räumlichen, personellen und organisatorischen Abgrenzung zur Umgebung. Das Prinzip der persönlichen Leistungserbringung durch den Vertragsarzt bleibt hiervon unberührt

Die ausgelagerten Praxisräume sind von der Zweigpraxis abzugrenzen.


Autorin: Patricia Berkmann