Niederlassung

Da (Zahn-)Ärzten und (Zahn-)Ärztinnen eine Ausübung der Heilkunde im Umherziehen untersagt ist, haben sie sich zur selbstständigen ambulanten Berufsausübung in einer Praxis örtlich niederzulassen. Die Praxis kann neu gegründet oder von einem anderen Arzt oder einer anderen Ärztin übernommen werden. Für die rein privatärztliche Berufsausübung kann der Ort der Niederlassung bundesweit frei gewählt werden. Die Zulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung zur Behandlung von gesetzlich Versicherten erfordert jedoch in der Regel eine im regionalen Bedarfsplan ausgewiesene freie Arztstelle und muss beim örtlich zuständigen Zulassungsausschuss beantragt werden. Für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gilt dies entsprechend.


Autor: RA Dr. Manfred Ruhberg