Bei einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft erfolgt die Ausübung der Tätigkeit an unterschiedlichen Vertragsarztsitzen. Jeder Arzt bleibt am Vertragsarztsitz zugelassen, kann jedoch auch beim oder bei der jeweils anderen wechselseitig tätig werden. Dies ist jedoch nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der zeitliche Tätigkeitsumfang am eigenen Vertragsarztsitz überwiegt bzw. bei Zahnärzten, wenn die Tätigkeit an anderen Vertragszahnarztsitzen der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft ein Drittel der Zeit der vertragszahnärztlichen Tätigkeit des Vertragszahnarztes an seinem Vertragszahnarztsitz nicht überschreitet. Weiterhin muss ein Vertragsarztsitz als Hauptbetriebsstätte und der andere als Nebenbetriebsstätte vor der Kassenärztlichen Vereinigung bestimmt werden.
Autorin: RAin Lea Baron