Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. Wer sich um einen Vertragsarztsitz bewirbt und in das Arztregister eingetragen ist, kann auf Antrag auf die Warteliste aufgenommen werden. Der Rang auf der Warteliste ist ein vom Zulassungsausschuss zu beachtendes Kriterium, wenn es um die Bewerbung für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis geht. Zwar kommt diesem im Rahmen der Ermessensentscheidung des Zulassungsausschusses im Vergleich zu anderen Kriterien nur geringe Bedeutung zu. Dennoch sollte auf eine Aufnahme auf die Warteliste nicht verzichtet werden. Auch die Eintragung in mehrere Wartelisten parallel ist möglich.
Autorin: Patricia Berkmann