BSG: Anbindungspflicht von Praxen an die Telematikinfrastruktur, ansonsten drohen Honorarkürzungen

Das BSG hat am 06.03.2024 (Az.: B 6 KA 22/23) entschieden, dass Honorarkürzungen der Kassenärztlichen Vereinigung rechtmäßig sind, wenn eine Praxis nicht an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.

Geklagt hat eine gynäkologische Berufsausübungsgemeinschaft, deren vertragsärztliches Honorar für das Quartal 1/2019 mangels Anbindung an die Telematikinfrastruktur um ein Prozent gekürzt wurde. Nach Abweisung der Klage durch das Sozialgericht, rügte die Klägerin in der Sprungrevision die Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensrechts. Ihr zufolge sei die Anbindungsflicht an die Telematikinfrastruktur ein unverhältnismäßiger Eingriff in die ärztliche Berufsfreiheit, da die Anbindung zu mehreren Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) führe. Die Datensicherheit für die Patienten sei erst durch das im Oktober 2020 in Kraft getretene Patienten-Schutz-Gesetz gewährleistet worden.

Das BSG hat dem Klagebegehren nun eine klare Absage erteilt. Die Datensicherheit habe auch schon 2019 durch eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage insbesondere in Artikel 9 und 6 DSGVO in Verbindung mit §§ 1, 22 Bundesdatenschutzgesetz und §§ 291 ff. SGB V bestanden. Das SGB V sei auf die Vorgaben des europäischen Datenschutzrechtes abgestimmt.

Weiterhin führt das BSG aus, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit schon deshalb nicht unverhältnismäßig sei, da die Anbindung an die Telematikinfrastruktur zur Durchführung des Versichertenstammdatenabgleichs dazu diene, Leistungsmissbrauch durch die Identifizierung ungültiger, verloren gegangener oder gestohlen gemeldeter elektronischer Gesundheitskarten zu verhindern.

Anmerkung: Das BSG folgt dem Wandel zur digitalisierten Praxis und legt dar, dass die diesbezüglichen Anforderungen an die Vertragsärzte rechtmäßig sind. Praxen sollten vor diesem Wandel nicht die Augen verschließen, sondern diesen als Chance für die zukünftige Erleichterung von Arbeitsprozessen sehen.