Rechtsanwälte M&P Dr. Matzen & Partner mbB

Als Hamburger Wirtschaftskanzlei mit nationaler und internationaler Ausrichtung ist M&P Dr. Matzen & Partner auf die Begleitung komplexer wirtschaftsrechtlicher Sachverhalte spezialisiert. Unsere Schwerpunkte liegen in der Beratung von Unternehmenstransaktionen und Unternehmensnachfolgen, im Bereich des Gesundheitsrechts sowie in der Beratung von Unternehmern oder Unternehmen in wirtschaftlichen Schieflagen.

Diese Fokussierung von M&P wird ergänzt um Querschnittsdisziplinen, wie z.B. Handels- und Gesellschaftsrecht, Haftungsrecht, Prozessrecht, Arbeitsrecht und Datenschutzrecht.

Kurze Kommunikationswege, betriebswirtschaftliches Denken und praktisch verwertbare rechtliche Lösungen bilden unseren Beratungsansatz.

Das M&P-Team besteht aus Rechtsanwälten und Fachanwälten, die in den genannten Schwerpunktbereichen auf langjährige Erfahrungen in der strategischen Begleitung von Unternehmen und Unternehmern zurückgreifen können.

M&P arbeitet eng mit spezialisierten Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Unternehmensberatern, Banken und Family Offices zusammen, um in komplexen Strukturen national wie international den Mandanten eine ganzheitliche wirtschaftsrechtliche Beratung zu gewährleisten.

07.03.2023

Vertragsstrafe im Arbeitsverhältnis mit Weiterbildungsassistentin

Eine Gemeinschaftspraxis schloss zum 01.02.2016 einen Arbeitsvertrag mit einer ärztlichen Weiterbildungsassistentin, der mit Wirkung vom 01.01.2017 auf ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) übertragen wurde. Vorgesehen war zunächst eine 5-monatige Probezeit mit […]
19.01.2023

Pflicht zum Immunitätsnachweis gegen COVID-19 für Ärzte, Sanitäter (m/w/d) und Pflegekräfte aufgehoben

Die ab 15. März 2022 bundesweit geltende Regelung zum Immunitätsnachweis gegen COVID-19 nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes , wonach insbesondere in Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Pflege und des Rettungsdienstes tätige Personen über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen müssen, wurde zum Jahreswechsel aufgehoben und gilt seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr.
21.12.2022

Arbeitszeiterfassung – Was ist zu tun?

Wirft man einen Blick in das geltende Arbeitszeitgesetz, dann ergibt sich daraus für Arbeitgeber*innen nur die Pflicht, die „über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit“ der Arbeitnehmer*innen aufzuzeichnen. Die reguläre Arbeitszeit ist davon nicht erfasst.