Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Dezember 2022 entschieden, dass die Krankenkassen den Versorgungsvertrag eines Krankenhauses nicht durch Verwaltungsakt kündigen können (Aktenzeichen B 1 KR 37/21 R).
Die Kündigung des Versorgungsvertrages eines Krankenhauses stelle eine einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar und dürfe nicht in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgen. Erfolge die Kündigung eines Versorgungsvertrages zu Unrecht in der Form eines Verwaltungsaktes, entfalle mit dessen Aufhebung die Gestaltungswirkung in jeder Hinsicht, zumal der Verwaltungsakt auch nicht als schlichte Kündigungserklärung gewertet werden könne.
Praxistipp
Die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts dürfte auch für andere mit den gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossenen Versorgungsverträge gelten, wenngleich die vertraglichen Kündigungsmöglichkeiten unberührt bleiben. Auch bei der Kündigung eines Versorgungsvertrages ist daher die Form zu wahren.
Für die rechtliche Beratung im Einzelfall stehen wir gern zur Verfügung.