Beiträge von Dr. Samantha Volkmann-Oppermann

31.01.2024

Fehlende Rechtsgrundlage von Exklusivlieferverträgen lässt den Vergütungsanspruch anderer Lieferanten unberührt

Den zwischen Krankenkassen und einzelnen Lieferanten abgeschlossenen Exklusivlieferverträgen über Sprechstundenbedarf fehlt es an einer ausdrücklich gesetzlich normierten oder kollektivvertraglichen Rechtsgrundlage, sodass solche Verträge keine Ausschlusswirkung gegenüber anderen Lieferanten entfalten (vgl. […]
20.12.2023

Zulässigkeit eines Verordnungsregresses bei nicht zugelassenen Therapieallergenen

Die Verordnung von nicht zugelassenen Therapieallergenen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung sei „grundsätzlich unzulässig“. Einen Vertrauensschutz aufgrund der bisherigen Erstattungspraxis gebe es nicht. Dies entschied das SG Hannover mit Urteil […]
04.05.2023

Prüfpflichten des Händlers beim Vertrieb von Medizinprodukten oder Zubehör von Medizinprodukten

Am 19.01.2023 entschied das OLG Celle (Urteil vom 19.01.2023, Az. 13 U 79/21) über den Umfang der Prüfpflichten eines Händlers im Hinblick auf die angebrachte CE-Kennzeichnung und die EU-Konformitätserklärung von Medizinprodukten bzw. Zubehör von Medizinprodukten vor deren Bereitstellen auf dem Markt.
13.12.2021

DIE VERORDNUNG DIGITALER GESUNDHEITSANWENDUNGEN IN DER PRAXIS – STATUS QUO

Die ersten durch Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen verordnungsfähigen und durch die Gesetzlichen Krankenversicherungen erstattungsfähigen Digitalen Gesundheitsanwendungen („DiGA“) sind seit Oktober 2020 verfügbar. Welche DiGA verordnungsfähig ist, ergibt sich aus dem beim […]
21.12.2020

Pflichten vertragsärztlicher Leistungserbringer bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA)

Ab dem 01.01.2021 haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf die elektronische Patientenakte („ePA“), welche ihnen von ihrer Gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung gestellt werden muss. Von den sie behandelnden, an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern können die Versicherten die Eintragung ihrer Gesundheitsdaten in die ePA verlangen. Jedoch ist dies nicht die einzige Verpflichtung für vertragsärztliche Leistungserbringer.