Ab dem 01.01.2021 haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf die elektronische Patientenakte („ePA“), welche ihnen von ihrer Gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung gestellt werden muss. Von den sie behandelnden, an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern können die Versicherten die Eintragung ihrer Gesundheitsdaten in die ePA verlangen. Jedoch ist dies nicht die einzige Verpflichtung für vertragsärztliche Leistungserbringer.