§ 24 Abs. 7 S. 1 Ärzte-ZV begründet einen Anspruch auf Verlegung des Vertragsarztsitzes, sofern Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 03.08.2016 entschieden, dass Versorgungsgesichtspunkte einer Sitzverlegung grundsätzlich entgegenstehen, wenn die Praxis von einem schlechter versorgten Gebiet in ein besser versorgtes Gebiet verlegt werden soll. Dennoch seien jedoch in einem zweiten Schritt auch die Hintergründe für den Verlegungswunsch zu berücksichtigen.
BSG, Urt. v. 03.08.2016 (Az.: B 6 KA 31/15 R)