Das BSG hat mit Urteil vom 26.04.2022 entschieden, dass ein gemäß § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche die räumlich, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorhalten muss. Die Erbringung von wesentlichen Leistungen dürfe nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte ausgelagert werden (Az. B 1 KR 25/21 R). Die Vorinstanzen hatten dies anders bewertet.