CAVE: Verjährung von Vergütungsansprüchen der Krankenhäuser zum Jahreswechsel 2021/2022

Zum Ende des Jahres 2021 müssen Krankenhäuser diesmal sowohl die (teilweise noch geltende) vierjährige Verjährungsfrist als auch die verkürzte zweijährige Verjährungsfrist im Auge behalten.

Zum Ende des Jahres 2021 müssen Krankenhäuser diesmal sowohl die (teilweise noch geltende) vierjährige Verjährungsfrist als auch die verkürzte zweijährige Verjährungsfrist im Auge behalten:

  1. Mit Ablauf des 31.12.2021 verjähren Vergütungsforderungen von Krankenhäusern gegen gesetzliche Krankenkassen, die im Jahr 2017 entstanden sind. Für diese Forderungen gilt nach den gesetzlichen Übergangsregelungen noch die vierjährige Verjährungsfrist. Hierbei handelt es sich um Forderungen aus Behandlungsfällen, deren Vergütung das Krankenhaus im Jahr 2017 in Rechnung gestellt hat, die von den gesetzlichen Krankenkassen aber nicht oder nicht vollständig beglichen wurden. Diese sind bis zum 31.12.2021 geltend zu machen oder es ist ein Verjährungsverzicht einzufordern.
  2. Gleichzeitig wird für Krankenhäuser in diesem Jahr auch die durch das Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz (PpSG) in § 109 Abs. 5 SGB V eingeführte verkürzte Verjährungsfrist von 2 Jahren relevant.

Das bedeutet, dass Krankenhäuser ihre Vergütungsansprüche gegen gesetzliche Krankenkassen, die im Jahr 2019 entstanden sind, ebenfalls bis zum 31.12.2021 geltend machen müssen, sonst verjähren diese Ansprüche.

  1. Aufgrund des Wechsels der Verjährungsfristen ist für die Übergangszeiträume bei der Prüfung der Verjährung besondere Vorsicht geboten. Das gilt vor allem in den häufigen Fällen der Aufrechnung von Forderungen durch die Krankenkassen. Hierzu folgendes Beispiel:

Ein Krankenhaus stellt einer gesetzlichen Krankenkasse Behandlungskosten eines Behandlungsfalls aus dem Jahr 2018 in Rechnung. Die Rechnung wird zunächst von der gesetzlichen Krankenkasse vollständig bezahlt. Dadurch erlischt die Forderung. Nach Durchführung einer MDK-Prüfung macht die gesetzliche Krankenkasse bezüglich der im Jahr 2018 in Rechnung gestellten Behandlungskosten einen Rückforderungsanspruch geltend und rechnet diesen im Jahr 2019 mit Behandlungskosten aus einem unstreitigen Abrechnungsfall aus 2019 auf. Entscheidend für die Verjährung ist nicht der streitige Fall aus 2018 (Rückforderung der bereits geleisteten Vergütung nach MDK-Prüfung), sondern die Aufrechnung mit den dem Krankenhaus unstreitig zustehenden Behandlungskosten aus dem Jahr 2019 und die damit verbundene Nichterfüllung der unstreitigen Forderung. Da es sich bei dem unstreitigen Anspruch auf Behandlungskosten um eine Forderung aus dem Jahr 2019 handelt, gilt für diese Forderung jedoch die zweijährige Verjährungsfrist, sodass der Vergütungsanspruch des Krankenhauses mit Ablauf des 31.12.2021 verjährt. Sollte das Krankenhaus deshalb mit der Aufrechnung nicht einverstanden sein, so muss es die Forderung aus 2019 bis zum 31.12.2021 geltend machen oder von der Krankenkasse einen Verjährungsverzicht für die konkrete Forderung einholen, bis die Streitigkeiten der Verrechnung geklärt sind. Andernfalls kann sich die gesetzliche Krankenkasse gegenüber dem Krankenhaus auf Verjährung berufen, selbst wenn der Streit über die Rückforderung inhaltlich zu Gunsten des Krankenhauses ausgeht.

Gerne sind wir Ihnen bei der Prüfung von streitigen Fällen oder der Geltendmachung noch offener Forderungen behilflich.

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