MVZ: Nachbesetzung einer freien Arztstelle spätestens innerhalb eines Jahres

Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 24.10.2023 entschieden, dass ein MVZ eine vakante Arztstelle grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten ab Freiwerden der Arztstelle nachbesetzen muss und die Möglichkeit einer Verlängerung dieser Nachbesetzungsfrist bei entsprechend begründetem Antrag auf maximal 6 weitere Monate begrenzt ist. Eine weitere Verlängerung der Nachbesetzungsfrist über diesen Zeitraum hinaus sei nicht möglich (Az. S 38 KA 261/21).

Der Klägerin gelang es nicht eine freie halbe Arztstelle innerhalb eines Jahres nachzubesetzen. Deshalb beantragte die Klägerin eine erneute Verlängerung der Nachbesetzungsfrist um weitere 6 Monate. Zur Begründung führte die Klägerin Nachbesetzungsschwierigkeiten mangels Vorhandensein entsprechender Fachärzte sowie die SARS-COV2-Pandemie an. Der beklagte Berufungsausschuss wies den Antrag der Klägerin unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 19.10.2011, Az B 6 KA 23/11 R) ab. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts sei grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten nach Freiwerden der Arztstelle zu wahren. Allerdings sei dem Zulassungsausschuss die Befugnis einzuräumen, die Frist in besonderen Fällen des Misslingens rechtzeitiger Nachbesetzbarkeit trotz erkennbar ernstlichen Bemühens um höchstens weitere sechs Monate zu verlängern.

Das Sozialgericht München hat entschieden, dass die Ablehnung des zweiten Antrags auf Verlängerung der Nachbesetzungsfrist rechtmäßig war. Auch nach Auffassung des Sozialgerichts München hat die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte zweite Verlängerung der Nachbesetzungsfrist um weitere 6 Monate. Der Zulassungsausschuss habe den von der Klägerin vorgetragenen besonderen zum Härtefall führenden Umständen (ergebnislose Arztsuche, Pandemie) bereits im Rahmen der ersten im Ermessen stehenden Fristverlängerung ausreichend Rechnung getragen.

Praxishinweis: Ein MVZ sollte sich möglichst früh nach Freiwerden einer Arztstelle um deren Nachbesetzung bemühen, um einen möglichen Verlust dieser Arztstelle zu vermeiden. Es ist darauf zu achten, dass nach der aktuellen Spruchpraxis einiger Zulassungsausschüsse die bloße Behauptung fehlenden Fachpersonals nicht mehr ausreicht, um eine Fristverlängerung zu erhalten. Vielmehr fordern die Zulassungsausschüsse den Nachweis der Arztsuche, z.B. durch Vorlage einer Stellenausschreibung, Benennung konkreter Bewerbungsgespräche. Häufig lässt sich auch durch die Umstrukturierung vorhandener Arztstellen im MVZ durch Stundenerhöhung bereits angestellter Ärzte eine vakante Arztstelle vorerst intern nachbesetzen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Nachbesetzung vakanter Arztstellen.