Zulassungswechsel entbindet nicht von der Fortbildungsnachweispflicht

Das Bundessozialgericht („BSG“) hat mit Urteil vom 04.11.2021 (Az.: B 6 KA 9/20) entschieden, dass die Pflicht zum Nachweis der Erbringung der Fortbildungspflicht gemäß § 95d SGB V auch besteht, wenn ein Vertragsarzt das Fachgebiet der Zulassung wechselt. Verletzt ein Vertragsarzt seine Fortbildungsnachweispflicht, ist die zuständige Kassenärztliche Vereinigung („KV“) zur Honorarkürzung verpflichtet.

Das Bundessozialgericht („BSG“) hat mit Urteil vom 04.11.2021 (Az.: B 6 KA 9/20) entschieden, dass die Pflicht zum Nachweis der Erbringung der Fortbildungspflicht gemäß § 95d SGB V auch besteht, wenn ein Vertragsarzt das Fachgebiet der Zulassung wechselt. Verletzt ein Vertragsarzt seine Fortbildungsnachweispflicht, ist die zuständige Kassenärztliche Vereinigung („KV“) zur Honorarkürzung verpflichtet.

Zum Sachverhalt

Der Kläger wendet sich gegen eine Honorarkürzung wegen einer Verletzung der Fortbildungsnachweispflicht gemäß § 95d SGB V. Der Kläger war als Facharzt für Anästhesie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Wirkung zum 30.06.2014 verzichtete er auf seine Zulassung als Anästhesist und erhielt im unmittelbaren Anschluss mit Wirkung zum 01.07.2014 eine neue Zulassung als Facharzt für Allgemeinmedizin. In dem Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2014 legte der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung der KV keine Fortbildungsnachweise vor. Den Nachweis, dass der Kläger in diesem Fünfjahreszeitraum seine Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V erfüllt hat, legte er erst am 15.06.2015 vor. Daraufhin kürzte die KV das Honorar des Klägers für das Quartal 4/2014 um 10 %. Nachdem der Widerspruch des Klägers gegen den Honorarkürzungsbescheid erfolglos blieb, klagte er gegen der Honorarkürzungsbescheid.

Zu den Entscheidungsgründen

Ein Vertragsarzt ist gemäß § 95d Abs. 1 S. 1 SGB V verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der KV den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist.

Die KV ist verpflichtet, das an den Vertragsarzt zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 % und ab dem darauffolgenden Quartal um 25 % zu kürzen, wenn ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig erbringt.

Nach der Rechtsauffassung des BSG, endet die Pflicht der KV zur Honorarkürzung gemäß § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V nicht mit dem Wechsel des Fachgebiets der vertragsärztlichen Zulassung des Klägers. Das Gesetz unterscheide nicht, ob die vertragsärztliche Zulassung die Grundlage der Fortbildungsverpflichtung im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum war, fortbestehe oder ob das Honorar des Klägers aufgrund einer neuen Zulassung ggf. mit einer anderen Facharztbezeichnung erzielt worden sei. Ausreichend sei, dass in den ersten vier dem Fünfjahreszeitraum folgenden Quartale ein Honorar aus vertragsärztlicher Tätigkeit erwirtschaftet wurde. Eine Honorarkürzung nach § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V setze lediglich voraus, dass der Vertragsarzt über eine Zulassung verfüge. Eine abweichende Auslegung dahingehend, dass bei einem Wechsel des Fachgebiets eine Sanktionierung der Verletzung einer Fortbildungspflicht aus der Zeit vor dem Wechsel nicht mehr möglich sei, sei nicht angezeigt.

Praxistipp:

Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der KV den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seine Fortbildungspflicht erfüllt hat. Dafür reicht es nicht aus, dass sich der Vertragsarzt tatsächlich fortgebildet hat, sondern er muss den entsprechenden Nachweis rechtzeitig erbringen. Diese Pflicht wird von den KVen zu Recht sehr ernst genommen und auch verfolgt. Ärzte sollten sicherstellen, diese Termine einzuhalten. Im MVZ ist der ärztliche Leiter für die Einhaltung mit verantwortlich.