Jobsharing

Beim Jobsharing „teilt“ ein zugelassener Vertragsarzt seinen Versorgungsauftrag mit einem oder mehreren zusätzlich tätig werdenden Ärzten (sog. „Jobsharer“) . Dies kann entsprechend bei Psychotherapeuten angewendet werden. Die Zulassung bleibt dabei bei dem zugelassenen Arzt. Damit sich der Umfang der Praxis nicht vergrößert, legt die Kassenärztliche Vereinigung sog. Leistungsobergrenzen (“LOG“) fest, zu deren Einhaltung sich die Ärzte verpflichten müssen. Überschreiten die Ärzte diese LOG und die Kassenärztliche Vereinigung zahlt das Honorar versehentlich aus, so sind die Ärzte dennoch zur Rückzahlung verpflichtet und können sich nicht auf das Versehen der Kassenärztliche Vereinigung berufen. Dies hat schon des Öfteren zu hohen Regressen geführt, weshalb beim Job-Sharing auf eine genaue Einhaltung der LOG geachtet werden sollte. Wird der Jobsharer von einem Arzt in einer BAG angestellt, dann werden die LOG für die gesamte Einheit festgelegt. Der zusätzlich tätig werdende Arzt wird bei der Bedarfsplanung grundsätzlich nicht berücksichtigt. Die Möglichkeit des Jobsharings besteht dabei nur zwischen Ärzten der gleichen Fachrichtung.


Autorin: RAin Dr. Dominique Jaeger