Präsenzpflicht

Die Präsenzpflicht bestimmt, dass der Vertragsarzt in zeitlicher Hinsicht umfassend, ausreichend und persönlich für die medizinische Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten zur Verfügung stehen muss. So muss er an seinem Vertragsarztsitz u.a. bestimmte Sprechstunden anbieten, um die Versorgung der gesetzlich Versicherten zu gewährleisten. Der zeitliche Umfang liegt bei mindestens 25 Stunden wöchentlich an allen zugelassenen Tätigkeitsorten. Diese Mindestsprechstunden können sich anteilig, zum Beispiel beim Jobsharing oder der Entlastungsassistenz, reduzieren. Die Präsenzpflicht des Vertragsarztes darf fachgebietsbezogen auch durch angestellte Ärzte erfüllt werden, in einigen KV Bezirken gilt dies sogar für die Mindestsprechzeiten. Das gilt auch für die vertragsärztliche Tätigkeit im MVZ. Hier kann die Präsenzpflicht durch alle Ärzte eines Fachgebietes sichergestellt werden.


Autorin: RAin Lea Baron