Praxisgemeinschaft

In Abgrenzung zur Berufsausübungsgemeinschaft bzw. Gemeinschaftspraxis ist die Praxisgemeinschaft eine reine Kostengemeinschaft. Gegenüber der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung sowie den Patienten treten die einzelnen (Zahn)Ärzte auf und nicht die Gesellschaft. Auch die Behandlungsverträge werden nicht mit der Gesellschaft, sondern mit den einzelnen (Zahn)Ärzten geschlossen. Die klassische Rechtsform ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, es ist aber auch eine Partnerschaftsgesellschaft (in einigen K(Z)V Bezirken auch „mit beschränkter Berufshaftung“) möglich. Jede Gesellschafter haftet nur für sich alleine, es bestehen getrennte Patientenkarteien und die gegenseitige Vertretungsmöglichkeit ist stark eingeschränkt. Die Gesellschafter einer Praxisgemeinschaft teilen sich die Räumlichkeiten und in den meisten Fällen auch den Einkauf sowie das Personal. Eine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss ist nicht erforderlich, lediglich eine Anzeige bei der zuständigen (Zahn)Ärztekammer.


Autor: RA Dr. Felix Heimann