Verzichtet ein Zulassungsinhaber auf die Zulassung, so endet diese mit dem Wirksamwerden des Verzichts. Dieser wird grundsätzlich mit dem Ende des folgenden Kalendervierteljahres wirksam.
Möglich ist auch der Verzicht auf die Zulassung zugunsten einer Anstellung. In letzterem Fall wird auf die Zulassung verzichtet und eine Anstellung bei einem Vertragsarzt oder in einem MVZ angestrebt. Nach dem Verzicht ist eine Tätigkeit von mindestens drei Jahren in der Anstellung erforderlich. Bei der Erklärung des Verzichts zugunsten der Anstellung gegenüber der entsprechenden Kassenärztlichen Vereinigung muss daher bereits ein Anstellungsvertrag mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren vorgelegt werden. Der Tätigkeitsumfang der folgenden drei Jahre in Anstellung muss allerdings nicht mehr einem vollen Versorgungsauftrag mit einem Anrechnungsfaktor von 1,0 entsprechen; er kann unabhängig der ursprünglichen Zulassung pro Jahr um einen Anrechnungsfaktor von 0,25 reduziert werden.
Autorin: Patricia Berkmann