Anstellungsgenehmigung

Ärzte können sich von andern Vertragsärzten, von Medizinischen Versorgungszentren und Berufsausübungsgemeinschaften anstellen lassen. Hierfür müssen sie im Arztregister eingetragen sein und der zuständige Zulassungsausschuss muss die Anstellung genehmigt haben. Die Anstellung ist unproblematisch, soweit für das entsprechende Fachgebiet im Planungsbereich keine Zulassungsbeschränkungen getroffen sind und der Anstellung keine Quotenregelung entgegensteht. Liegen Zulassungsbeschränkungen vor, ist eine Anstellung nur möglich, wenn ein ausgeschiedener Vertragsarztsitz durch die Anstellung übernommen wird, bei einem Verzicht zugunsten der Anstellung, bei der Nachbesetzung einer Anstellungsstelle, bei Jobsharing oder wenn dennoch die Quotenregelung befolgt werden kann. Die Zulassung ruht stets auf den anstellenden Ärzten, dem MVZ oder der BAG. Diese haften folglich auch für die Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten durch den angestellten Arzt. Vertragsärzte können in der Regel je drei vollzeitbeschäftigte Kollegen anstellen. Die Grenzen der Anzahl der Einstellungen gelten unabhängig davon, ob das Planungsgebiet gesperrt ist oder nicht. Im MVZ gibt es keine Höchstgrenze für Anstellungen.

Autorinnen: Patricia Berkmann und RAin Lea Baron