Rechtsanwälte M&P Dr. Matzen & Partner mbB

Als Hamburger Wirtschaftskanzlei mit nationaler und internationaler Ausrichtung ist M&P Dr. Matzen & Partner auf die Begleitung komplexer wirtschaftsrechtlicher Sachverhalte spezialisiert. Unsere Schwerpunkte liegen in der Beratung von Unternehmenstransaktionen und Unternehmensnachfolgen, im Bereich des Gesundheitsrechts sowie in der Beratung von Unternehmern oder Unternehmen in wirtschaftlichen Schieflagen.

Diese Fokussierung von M&P wird ergänzt um Querschnittsdisziplinen, wie z.B. Handels- und Gesellschaftsrecht, Haftungsrecht, Prozessrecht, Arbeitsrecht und Datenschutzrecht.

Kurze Kommunikationswege, betriebswirtschaftliches Denken und praktisch verwertbare rechtliche Lösungen bilden unseren Beratungsansatz.

Das M&P-Team besteht aus Rechtsanwälten und Fachanwälten, die in den genannten Schwerpunktbereichen auf langjährige Erfahrungen in der strategischen Begleitung von Unternehmen und Unternehmern zurückgreifen können.

M&P arbeitet eng mit spezialisierten Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Unternehmensberatern, Banken und Family Offices zusammen, um in komplexen Strukturen national wie international den Mandanten eine ganzheitliche wirtschaftsrechtliche Beratung zu gewährleisten.

26.04.2023

Sind Geschäftsführer einer GmbH oder UG sozialversicherungspflichtig?

Unterschieden werden muss zwischen Fremdgeschäftsführern ohne Beteiligung an der Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführern: Fremdgeschäftsführer sind grundsätzlich abhängig beschäftigt und damit in allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) versicherungspflichtig.
20.03.2023

Keine Kündigung durch Verwaltungsakt

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Dezember 2022 entschieden, dass die Krankenkassen den Versorgungsvertrag eines Krankenhauses nicht durch Verwaltungsakt kündigen können (Aktenzeichen B 1 KR 37/21 R). Die […]
20.03.2023

Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Potentialbehandlung im Krankenhaus

Wenn der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Entscheidung getroffen hat, ob einer Methode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative nach § 137c Abs. 3 SGB V zukommt (Potentialbehandlung), obliegt sie dem Krankenhaus […]