Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.03.2023 – B 6 KA 4/22 R –
Zum Sachverhalt
Zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung und dem dortigen Berufungsausschuss war streitig, ob eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kindergastroenterologie als Vertragsärztin zur Erbringung pädiatrisch-gastroenterologischer Leistungen einer zulassungsrechtlichen Erlaubnis zur partiellen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung bedarf.
Aus den Gründen
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23.03.2023 – B 6 KA 4/22 – entschieden, dass die beigeladene Ärztin für Kinder- und Jugendmedizin zur Erbringung pädiatrisch-gastroenterologischer Leistungen nach Kapitel 4, Abschnitt 4.5.1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen einer Erlaubnis zur partiellen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung nach § 73 Absatz 1a Satz 3 SGB V bedarf.
Die Beigeladene nehme als Kinder- und Jugendärztin ohne Schwerpunktbezeichnung grundsätzlich an der hausärztlichen Versorgung teil. Bei den streitgegenständlichen pädiatrisch-gastroenterologischen Leistungen handelt es sich aber um fachärztliche Leistungen. Die beigeladene Ärztin dürfe diese Leistungen daher nur vertragsärztlich erbringen, wenn die Zulassungsgremien die partielle Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung genehmigen.
Praxistipp
Mit seiner Entscheidung hat das Bundessozialgericht erneut klargestellt, dass Vertragsärzte jedenfalls im GKV-Bereich nur im Rahmen ihres Versorgungsauftrages Leistungen erbringen und gegenüber den Kostenträgern abrechnen dürfen. Da Kinder- und Jugendärzte als „Hausärzte für Kinder“ an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, können sie an der fachärztlichen Versorgung daher nur dann teilnehmen, wenn sie dazu vom Zulassungsausschuss zugelassen werden. Über den dafür erforderlichen Bedarf sollten sie sich zuvor mit ihrer Kassenärztlichen Vereinigung abstimmen.