Sind Geschäftsführer einer GmbH oder UG sozialversicherungspflichtig?

Unterschieden werden muss zwischen Fremdgeschäftsführern ohne Beteiligung an der Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführern: Fremdgeschäftsführer sind grundsätzlich abhängig beschäftigt und damit in allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) versicherungspflichtig.

Unterschieden werden muss zwischen Fremdgeschäftsführern ohne Beteiligung an der Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführern: Fremdgeschäftsführer sind grundsätzlich abhängig beschäftigt und damit in allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) versicherungspflichtig. Hält der/die Geschäftsführer*in Anteile am Stammkapital der Gesellschaft, hängt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung davon ab, ob die Beteiligung einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH oder UG vermittelt und dadurch unliebsame Weisungen der übrigen Gesellschafter verhindert werden können.

Diese Art von Rechtsmacht ist bei einer Mehrheitsbeteiligung gegeben. Bei einer Minderheitsbeteiligung (unter 50%) müsste der/die Geschäftsführer*in jedoch eine im Gesellschaftsvertrag geregelte umfassende Sperrminorität haben, um nicht als abhängig Beschäftigte/r zu gelten. Da auf die formalen, aus dem Gesellschaftsvertrag ablesbaren Kriterien abgestellt wird, spielen eine familiäre Verbundenheit oder Rücksichtnahme in einer Familien-GmbH nach der jüngeren Rechtsprechung der Sozialgerichte keine Rolle mehr. Das gleiche gilt für die Fälle, in denen der/die Geschäftsführer*in die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken, praktisch wie ein Alleingesellschafter führt (wurde früher unter dem Begriff „Kopf und Seele“-Rechtsprechung behandelt). Ebenso wenig werden Stimmbindungsverträge oder sonstige Regelungen über die Ausübung von Gesellschafterrechten außerhalb des Gesellschaftsvertrages berücksichtigt.

Sowohl die Gesellschaft als auch der/die Geschäftsführer*in können bei der DRV (Deutsche Rentenversicherung Bund) ein Statusfeststellungsverfahren einleiten. Hierzu kommt es im Übrigen auch automatisch, wenn die Gesellschaft die Beschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers erstmalig anmeldet. Ein Statusfeststellungsbescheid gilt nur so lange, wie sich keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Beteiligung ergeben. Hierzu kann es z. B. durch den Verkauf oder Zukauf weiterer Anteile kommen oder aber auch durch Kapitalerhöhungen, die zu einer Verringerung des Anteils am Stammkapital führen. In diesen Fällen besteht nach Auffassung des Bundessozialgerichts (Urt. vom 29.03.2022, B 12 KR 1/20 R) eine Mitteilungspflicht gegenüber der DRV, die sich nicht direkt aus dem Gesetz ergibt, sondern auf der Grundlage einer analogen Anwendung verschiedener Vorschriften aus dem SGB I und SGB IV.

Fazit

Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist abhängig von der Höhe der Beteiligung an der Gesellschaft. Ein Statusfeststellungsbescheid der DRV gilt nur dann uneingeschränkt weiter, solange sich keine Veränderungen hinsichtlich der Beteiligung ergeben. Zu beachten ist, dass derartige Veränderungen eine Meldepflicht auslösen.