Kommt es zur Anordnung eines ärztlichen Beschäftigungsverbots (außerhalb der Mutterschutzfristen) wird an Stelle der üblichen Vergütung der sog. Mutterschutzlohn ausgezahlt. Dieser ermittelt sich nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft (§ 18 Mutterschutzgesetz). Der Referenzzeitraum kann nach der Rechtsprechung bei stark schwankender Vergütung während eines Kalenderjahres auf bis zu 12 Monate ausgedehnt werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die betroffene Mitarbeiterin wirtschaftlich abgesichert ist und eine Kompensation auch für variable Vergütungsbestandteile (z. B. Provisionen oder Umsatzbeteiligung) erhält, die sie wegen des Beschäftigungsverbots nicht erzielen kann.