Mit Urteil vom 10.11.2021 hat das Landessozialgericht Hamburg (Az.: L 5 KA 13/20) entschieden, dass einem Vertragsarzt in keinem Fall eine Entschädigung nach § 103 Abs. 3a Satz 13 SGB V zusteht, wenn der Verkehrswert seiner Praxis wegen eines mangelnden verwertbaren Praxissubstrats bei null liegt, egal mit welcher Begründung der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens abgelehnt hat.