Keine Entschädigung bei Einziehung des Vertragsarztsitzes ohne Praxissubstrat

Mit Urteil vom 10.11.2021 hat das Landessozialgericht Hamburg (Az.: L 5 KA 13/20) entschieden, dass einem Vertragsarzt in keinem Fall eine Entschädigung nach § 103 Abs. 3a Satz 13 SGB V zusteht, wenn der Verkehrswert seiner Praxis wegen eines mangelnden verwertbaren Praxissubstrats bei null liegt, egal mit welcher Begründung der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens abgelehnt hat.

Mit Urteil vom 10.11.2021 hat das Landessozialgericht Hamburg (Az.: L 5 KA 13/20) entschieden, dass einem Vertragsarzt in keinem Fall eine Entschädigung nach § 103 Abs. 3a Satz 13 SGB V zusteht, wenn der Verkehrswert seiner Praxis wegen eines mangelnden verwertbaren Praxissubstrats bei null liegt, egal mit welcher Begründung der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens abgelehnt hat.

Der Zulassungsausschuss hatte das Nachbesetzungsverfahren bezüglich der Vertragsarztzulassung eines praktischen Arztes mit der Zusatzbezeichnung Umweltmedizin nicht durchgeführt, da die Weiterführung der Praxis aus Versorgungsgründen nicht erforderlich sei. Der Arzt hatte in den Quartalen 1 bis 4/2016 nur 1,90 Stunden pro Woche gearbeitet und von den gesamten umweltmedizinischen Leistungen in Hamburg lediglich 3,68% abgerechnet.

Die daraufhin beantragte Entschädigung hatte die Kassenärztliche Vereinigung mit der Begründung abgelehnt, dass der Zulassungsausschuss die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens gerade nicht aus Versorgungsgründen, sondern mangels eines ausreichenden Praxissubrats abgelehnt habe.

Die stattgebende Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg auf eine Entschädigung in Höhe von € 14.450 hat das LSG Hamburg aufgehoben, da die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ein Praxissubstrat einer objektiv zum Zeitpunkt der Antragstellung noch fortführungsfähigen Praxis voraussetze, was bei dem Kläger bei einer Behandlung von lediglich 37 Patienten im Quartal im Vergleich zu einem Fachgruppendurchschnitt von ca. 800 nicht gegeben sei.

Bei dem Anspruch nach § 103 Abs. 3a Satz 13 SGB V werde nicht nach dem Grund der Ablehnung gefragt, so dass es auf die Begründung des Zulassungsausschusses für die Ablehnung des Nachbesetzungsverfahrens wahrscheinlich gar nicht ankomme. Dies könne aber ohnehin dahinstehen, wenn es an einem verwertbaren Praxissubstrat objektiv fehle, da kein Verkehrswert der Praxis zu ermitteln sei, weil diese ein Zuschussgeschäft gewesen ist, für die kein Nachfolger habe gefunden werden können.

Der Verkehrswert einer Praxis sei der bei einem Verkauf allgemein am Markt erzielbare Preis, der bei einer Praxis, der es an einem verwertbaren Substrat mangelt, null sei.