Keine räumliche Nähe des ausgelagerten Praxisraums bei 9 km Entfernung

Mit Urteil vom 11.03.2021 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 11 KA 50/18) entschieden, dass das gem. § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV erforderliche Kriterium der Räumlichen Nähe jedenfalls dann nicht erfüllt ist, wenn die Entfernung 9km bei einer Fahrtzeit von 15 bis 20 Minuten mit dem Auto beträgt.

Mit Urteil vom 11.03.2021 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 11 KA 50/18) entschieden, dass das gem. § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV erforderliche Kriterium der Räumlichen Nähe jedenfalls dann nicht erfüllt ist, wenn die Entfernung 9km bei einer Fahrtzeit von 15 bis 20 Minuten mit dem Auto beträgt.

Diese Entscheidung überrascht deswegen, weil bisher die herrschende Meinung wie auch die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur früheren Residenzpflicht angewendet wird, so dass eine maximale Wegzeit von 30 Minuten zulässig ist.

In der vorliegenden Entscheidung stellt das Gericht dagegen darauf ab, dass es sich nach einem objektivierten Maßstab aus Sicht des Versicherten um eine einheitliche Praxis handeln müsse. Laut dem Duden werde „Nähe“ mit geringer Entfernung, Hörweite, Nachbarschaft und näherer Umgebung gleichgesetzt.

Die Erleichterungen der Voraussetzungen gegenüber der in § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV geregelten Zweigpraxis erforderten eine solche einheitliche Praxis und eine restriktive Auslegung. Dies bestätige auch die Gesetzesbegründung zu § 17 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz, wonach die räumliche Nähe zwischen Plankrankenhaus und Privatklinik bei einer geografischen Nähe, etwa dem „Nachbarschaftsgelände“ gegeben sei.

Die Entscheidung ist beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B6 KA 12/21 R anhängig, wir werden Sie über den Fortgang auf dem Laufenden halten.