Konkretisierung der Anstellungsmöglichkeiten der Ärzte in ihrem eigenen MVZ

Mit der Veröffentlichung der Urteilsgründe hat das Bundesozialgericht sein aufsehenerregendes Urteil vom 26.01.2022 (Az. B 6 KA 2/21 R) zum Verbot der Anstellung der Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrem Medizinischen Versorgungszentrum konkretisiert.

Mit der Veröffentlichung der Urteilsgründe hat das Bundesozialgericht sein aufsehenerregendes Urteil vom 26.01.2022 (Az. B 6 KA 2/21 R) zum Verbot der Anstellung der Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrem Medizinischen Versorgungszentrum konkretisiert.

In dem Urteil wird deutlich, dass sich die aufgestellten Grundsätze nicht nur auf das streitgegenständliche MVZ in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), sondern auch auf ein solches in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beziehen.

Zunächst führt das Bundessozialgericht aus, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer dann angestellt tätig ist, wenn er eine Kapitalbeteiligung von unter 50% und auch keine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität besitzt. Ein Gesellschafter, der nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, ist dagegen nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn die Leitungsmacht der Gesellschafterversammlung gegenüber der Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Andernfalls sei das Weisungsrecht gegenüber den Angestellten der Gesellschaft Teil der laufenden gewöhnlichen Geschäftsführung. Danach kann selbst der Gesellschafter mit mindestens 50% der Gesellschaftsanteile abhängig beschäftigt sein, wenn er über keine Geschäftsführerbefugnisse verfügt.

Umgekehrt muss in der Variante des Freiberufler MVZ aber auch gewährleistet sein, dass der Vertragsarzt entweder über die Mitwirkung an der Geschäftsführung oder als Gesellschafter Einfluss auf den Betrieb der Praxis nehmen kann. Zur näheren Ausgestaltung hat das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 29.11.2017 (B6 KA 31/16 R) auf die Regelungen des § 23a MBO-Ärzte verwiesen.

Des Weiteren stellt das Bundessozialgericht erfreulicherweise klar, dass bei einer Fehleinschätzung des Zulassungsausschusses hinsichtlich des arbeitsrechtlichen Status des im MVZ tätigen Arztes und einer infolgedessen unzutreffend erteilten Anstellungsgenehmigung keine sachlich-rechnerische Berichtigung und entsprechende Honorarrückforderung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu befürchten ist. Im Gegensatz zum BSG Urteil vom 23.06.2010 (B6 KA 7/09 R), in dem durch den „ggf. dem Zulassungsausschuss vorzulegenden Vertrag“, der zwischen den Parteien keinerlei Rechtswirkung entfalten sollte, eine Täuschung vorlag, bindet in einem solchen Fall, in dem ein Arzt auf der Grundlage wahrheitsgemäßer Angaben ein Status verliehen wird, dessen Rechtswidrigkeit ihm nicht bekannt war oder bekannt sein musste, die Statusentscheidung auch die Kassenärztliche Vereinigung bezogen auf Honoraransprüche des Arztes.

Zum Ende erweitert das Bundessozialgericht für die Konstellation des Medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform der GbR die Möglichkeiten der Gesellschafter, dort angestellt ärztlich tätig zu sein. Bisher war es nämlich ständige Spruchpraxis der Zulassungsausschüsse, dass diese MVZ nur in der Variante des Freiberufler MVZ betrieben werden können. Hier führt das Bundessozialgericht aus, dass die (Außen-)GbR ihrem Gesellschafter auch als Arbeitgeberin gegenübertreten kann.

Als Fazit lässt sich festhalten, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für den Betrieb eines MVZ einige Möglichkeiten bietet, eine fachkundige Begleitung aber zur korrekten Umsetzung unerlässlich ist. Insbesondere aus vertragsarztrechtlichen und steuerlichen Gründen kann die weitere gewünschte Gestaltung ansonsten erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich werden.