Erstattung der Kosten einer berufsbegleitenden Fortbildung des Arbeitnehmers infolge coronabedingter Verschiebung

Erstattungsansprüche für Veranstaltungen, die aufgrund der andauernden Corona-Beschränkungen ausgefallen sind bzw. verschoben werden mussten, beschäftigen die Gerichte bereits seit Beginn der Pandemie. Dass nicht jede Veranstaltung dabei gleich zu behandeln ist, zeigt die aktuelle Entscheidung des OLG Celle vom 18.11.2021 (Az. 11 U 66/21).

Erstattungsansprüche für Veranstaltungen, die aufgrund der andauernden Corona-Beschränkungen ausgefallen sind bzw. verschoben werden mussten, beschäftigen die Gerichte bereits seit Beginn der Pandemie. Dass nicht jede Veranstaltung dabei gleich zu behandeln ist, zeigt die aktuelle Entscheidung des OLG Celle vom 18.11.2021 (Az. 11 U 66/21).

Handelt es sich bei der Veranstaltung um eine berufsbegleitende Aus- oder Fortbildungsmaßnahme und muss diese coronabedingt verschoben werden, hat ein Arbeitnehmer das Recht, von der Veranstaltung Abstand zu nehmen und die gezahlte Vergütung zurückzuverlangen. Begründet hat das OLG Celle den Erstattungsanspruch damit, dass die termingerechte Leistung für den Teilnehmer wesentlich gewesen sei, was der Veranstalter auch habe erkennen können: „Bucht ein im Erwerbsleben Stehender ein berufsbezogenes und -begleitendes Seminar, für das bereits im Vorfeld bestimmte Termine angeben worden sind, muss der Seminaranbieter auch ohne ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen, dass die Einhaltung der angegebenen Termine für die Teilnehmer wesentlich ist und sie weder in der Lage noch auch nur bereit sein werden, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen.“ Dabei führt das OLG Celle weiter aus, dass es allgemein bekannt sei, dass Arbeitnehmer über ihre Arbeitszeit regelmäßig nicht frei verfügen können, wobei auch daneben bestehende familiäre Verpflichtungen zu berücksichtigen seien.

Ob diese Grundsätze auch für Fortbildungen gelten, die nicht berufsbegleitend sind, lies das OLG Celle in seiner Entscheidung ebenso offen, wie die Frage, ob der Arbeitnehmer beweisen müsse, dass er an den Ersatzterminen verhindert sei. Letzteres war zwischen den Parteien unstreitig.