Zur Ermächtigung einer Psychiatrischen Institutsambulanz 

Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.06.2022 – B 6 KA 13/21 R 

Zum Sachverhalt 

Die klagende Krankenhausträgerin betreibt psychiatrische Kliniken an drei im Landeskrankenhausplan ausgewiesenen Standorten, an den jeweils psychiatrische Institutsambulanzen (nachfolgend PIA genannt) betreiben werden. Der Antrag der Klägerin, ihr die Ermächtigung zum Betrieb einer weiteren PIA als Außenstelle eines Klinikums an einem weiteren Ort zu erteilen, wurde vom Zulassungsausschuss mit der Begründung abgelehnt, dass dieser Standort nicht im Krankenhausplan ausgewiesen sei. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Berufungsausschuss zurück. 

Nachdem durch das Sozialgericht die Klage abgewiesen wurde, hat das Landessozialgericht auf die Berufung der Klägerin den Beklagten verurteilt, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten wurde vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 29.06.2022 – B 6 KA 13/21 R – verworfen. 

Aus den Gründen 

Rechtsgrundlage für die begehrte Ermächtigung sei § 118 Abs. 1 und 4 SGB V, wonach psychiatrische Krankenhäuser vom Zulassungsausschuss zur Sicherstellung der Versorgung zur ambulanten psychiatrischen Versorgung zu ermächtigen sind, soweit und solange die Ermächtigung zur Sicherstellung der Versorgung erfolgt. 

Zwar erfülle die geplante PIA nicht selbst die Voraussetzungen für eine Ermächtigung nach Absatz 1, da sie kein Krankenhaus sei und kein räumlicher Zusammenhang mit den in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern bestehe. Jedoch könne die beantragte PIA die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllen. Die Ermächtigung nach § 118 Abs. 4 SGB V erfordere keinen räumlichen Zusammenhang zu einem Krankenhaus, sondern setze dessen Fehlen voraus. Allerdings ist die Erteilung einer Ermächtigung mit einer Prüfung des Versorgungsbedarfs verbunden.  

Hierbei sei die gebotene Ergänzung des stationären Behandlungsangebots durch ein wohnortnahes ambulantes und über die vertragsärztliche Versorgung hinausgehendes Angebot für psychisch Kranke mit schweren Krankheitsbildern wie schizophrenen Psychosen, Suchterkrankungen und psychischen Alterserkrankungen von besonderer Bedeutung.  

Praxistipp 

Bei der Bedarfsermittlung ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom gleichen Tage im Verfahren B 6 KA 3/21 R zu berücksichtigen. Danach besteht ein Anspruch auf Ermächtigung des Betriebs der Zweigstelle einer PIA, wenn sonst Wege über 25 km bzw. Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln von mindestens einer Stunde zur PIA zurückzulegen wären. Bei der Standortwahl für eine krankenhausferne PIA ist daher deren Umfeld zu berücksichtigen.  Zur Rechtsberatung im Einzelfall stehen wir gern zur Verfügung.