Nachdem die Vorinstanz den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt hatte, im geschäftlichen Verkehr Dienstleistungen eines plastischen Chirurgen unter dem Namen „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ zu bewerben und/oder anzubieten, wenn insgesamt lediglich zwei Ärzte in der Praxis beschäftigt sind, war die dagegen gerichtete Berufung der betroffenen Gemeinschaftspraxis beim OLG Frankfurt a.M. erfolgreich.