Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.04.2025 – B 1 KR 25/23 R
Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Fachkrankenhauses für Augenheilkunde, das als reines Belegkrankenhaus geführt wird. Es erfüllte nicht die Anforderungen an die Basisnotfallversorgung nach der Notfallstufen-Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
In den genannten Regelungen wurden Anforderungen zum Erreichen von drei Stufen der Notfallversorgung festgelegt. Diese Stufen unterscheiden die Notfallversorgung hinsichtlich der Art und des Umfangs der verschiedenen Notfallvorhaltungen in die Basisnotfallversorgung (Stufe 1), die erweiterte Notfallversorgung (Stufe 2) und die umfassende Notfallversorgung (Stufe 3).
Sofern ein Krankenhaus keiner der beschriebenen Stufen zuzuordnen ist und keine der Voraussetzungen eines Moduls erfüllt, nimmt es gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 der Notfallstufen-Regelungen nicht an dem gestuften System von Notfallstrukturen teil. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der Notfallstufen-Regelungen sind bei einer Nichtbeteiligung an der Notfallversorgung verbindliche Abschläge zu erheben.
Auf der Grundlage dieses Stufensystems haben die Vertragsparteien auf Bundesebene eine „Notfallstufenvergütungsvereinbarung“ geschlossen. Diese sieht bei nicht an der Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhausstandorten für jeden vollstationären Behandlungsfall einen Rechnungsabschlag in Höhe von € 60,00 vor.
Auf die Revision der Klägerin hat das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 02.04.2025 festgestellt, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 der “Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V“ (Notfallstufen-Regelungen) nichtig ist.
Der beklagte G-BA habe durch die bloß negativ erfolgte Definition der Nichtteilnahme an der Notfallversorgung den Normsetzungsauftrag des Gesetzgebers nicht hinreichend umgesetzt, eine eigenständige Stufe der Nichtteilnahme als Abschlagsstufe festzulegen. Die vom Beklagten festzulegende Stufe der Nichtteilnahme erfordere vielmehr eine Festlegung der Bedingungen, unter denen ein Krankenhaus sich auch an der allgemeinen Notfallversorgung nicht beteiligt. Aus ihnen müsse ein verminderter Aufwand im Sinne des § 17b Abs. 1a Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) hervorgehen, der es rechtfertige, das Krankenhaus (entgeltrechtlich) in die einen Abschlag gebietende Stufe einzuordnen.
Praxistipp: Zu- oder Abschläge bilden gemäß § 17b Abs. 1a Nr. 1 KHG einen erhöhten oder verminderten Aufwand der Krankenhäuser ab, der in der Fallpauschalenvergütung nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.04.2025 (bisher) nicht berücksichtigt wurde. Mit der erfolgten Aufhebung des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Notfallstufen-Regelungen des G-BA fehlt nun – jedenfalls bis zur Neuregelung – die Grundlage für entsprechende Rechnungsabschläge für weiterhin mögliche Notfall-Behandlungen der betroffenen Krankenhäuser. Zur Beratung im Einzelfall stehen Ihnen die Rechtsanwälte M&P Dr. Matzen & Partner gern zur Verfügung.