Im Jahr 2019 hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Aufhebungsvertrag unwirksam ist, wenn das Gebot fairen Verhandelns nicht beachtet wurde. Hiervon sei auszugehen, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft oder ausnutzt, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert oder unmöglich macht.
Diese Rechtsprechung präzisierte das BAG und stellte mit Urteil vom 24.02.2022 (6 AZR 333/21) klar, dass ein Fall des unfairen Verhandelns nicht schon automatisch gegeben ist, wenn die Arbeitgeberseite den Abschluss eines Aufhebungsvertrages von der sofortigen Annahme durch den/die Arbeitnehmer*in abhängig macht. Auch dann, wenn dem/der Arbeitnehmer*in weder Bedenkzeit eingeräumt noch die Möglichkeit gegeben wird, kurz telefonischen Rechtsrat einzuholen, ist ein abgeschlossener Aufhebungsvertrag in der Regel wirksam, es sei denn. die Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation deuten auf einen Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns hin.
Da die Begründung des Urteils noch aussteht, bleibt zunächst abzuwarten, welche Erwägungen das Bundesarbeitsgericht zu seinem Urteil bewogen haben. Dessen ungeachtet sollten Arbeitgeber*innen nur in Ausnahmefällen darauf verzichten, Bedenkzeit einzuräumen und im Einzelfall genau dokumentieren, wie und unter welchen Umständen Aufhebungsverträge zustande gekommen sind.