Bundesarbeitsgericht zum Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit

#Arbeitgeber*innen sind berechtigt, den Jahresurlaubsanspruch ihrer Mitarbeiter*innen anteilig zu kürzen, wenn diese in Kurzarbeit Null waren und deshalb nicht gearbeitet haben.

Arbeitgeber*innen sind berechtigt, den Jahresurlaubsanspruch ihrer Mitarbeiter*innen anteilig zu kürzen, wenn diese in Kurzarbeit Null waren und deshalb nicht gearbeitet haben. Wie schon das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 12.03.2021 entschied nun auch das Bundesarbeitsgericht am 30.11.2021, dass ein Anspruch auf Urlaub nur in solchen Zeiten entsteht, in denen die Arbeitnehmer*innen zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. Besteht diese Verpflichtung wegen der Vereinbarung von Kurzarbeit Null nicht, kann der Jahresurlaub für volle Monate mit Kurzarbeit um je 1/12 gekürzt werden.