Bundessozialgericht stellt Rechtsschutz gegen Zentrumsregelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses klarMuster – Bitte duplizieren – nicht überschreiben

Urteil vom 29.10.2025 – B 1 KR 4/24 R

Die Klägerin wandte sich gegen die Wirksamkeit der Anforderungen nach § 1 Abs.1 Buchst. b der Anlage 4 der Zentrumsregelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 136c Abs. 5 SGB V. Diese Regelung enthält für Rheumatologische Zentren die strukturelle Anforderung zusätzlich zur Fachabteilung für Rheumatologie drei von acht der folgenden Fachabteilungen am Standort vorzuhalten: Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie, Dermatologie, Neurologie, Orthopädie und Umfallchirurgie, Gastroenterologie, Augenheilkunde.

Die Klägerin ist Trägerin eines in den Krankenhausplan aufgenommenen Fachkrankenhauses für Rheumatologie und Orthopädie. Sie unterhält Kooperationen mit umliegenden Krankenhäusern, verfügt jedoch an ihrem Standort nicht über die in den Zentrumsregelungen geforderten Fachabteilungen. Ihr Antrag, im Krankenhausplan als Rheumatologisches Zentrum ausgewiesen zu werden, war noch nicht beschieden worden.

Das Landessozialgericht hat die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des § 1 Abs. 1 Buchst. b der Anlage 4 der Zentrumsregelungen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin war ohne Erfolg.

Mit seinem Urteil vom 29.10.2025 stellte das Bundessozialgericht die Unzulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Normenfeststellungsklage fest. Eine solche im Sozialgerichtsgesetz nicht ausdrücklich geregelte Klage sei zur Gewährleistung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz zwar ausnahmsweise zuzulassen, wenn die Normbetroffenen sonst keinen effektiven Rechtschutz erreichen könnten. Dies sei der Fall, wenn die Wirkung der Norm ohne anfechtbare Vollzugsakte eintrete oder wenn es Normbetroffenen nicht zuzumuten sei, auf den Rechtsschutz gegen Umsetzungsakte verwiesen zu werden. Eine Normenfeststellungklage sei aber wie hier unzulässig, wenn die zuständige Landesbehörde das Krankenhaus weder als Zentrum bestimmt, noch dies zugesichert habe. Demgemäß werde die Klägerin durch die von ihr angegriffene Regelung nicht unmittelbar und gegenwärtig in ihren Rechten betroffen. Sie begehre vielmehr eine zusätzliche finanzielle Vergünstigung (hier die Befreiung vom Fixkostendegressionsabschlag bzw. die Vereinbarung von Zentrumszuschlägen), die von weiteren, noch nicht zu ihren Gunsten entschiedenen Voraussetzungen abhingen. Eine Zentrumsbestimmung sei jedoch von der Krankenhausplanungsbehörde bisher weder erfolgt noch zugesichert.

Praxistipp: Mit seinem Urteil vom 29.10.2025 hat das Bundessozialgericht zwar die Möglichkeit zur Normenfeststellungklage gegen untergesetzliche Regelungen des G-BA, die gemäß § 91 Abs. 6 SGB V gesetzesähnliche Wirkung entfalten, im Grundsatz bestätigt. Die von dem klagenden Krankenhaus begehrte Nichtigkeit der Zentrumsregelungen hat das Gericht jedoch nicht festgestellt. Vielmehr hat es klargestellt, dass Voraussetzung einer derartigen Klage ein entsprechender Verwaltungsakt der Krankenhausplanungsbehörde sei, der das Krankenhaus unmittelbar und gegenwärtig in seinen Rechten betreffe.

Zur Beratung im Einzelfall stehen die Rechtsanwälte von M&P Dr. Matzen & Partner gern zur Verfügung.