Pharmaunternehmen sind bei der Arzneimittelabgabe nicht von Herstellerabschlägen befreit

Urteil des BSG vom 14.06.2023 – B 3 KR 8/22 R

Pharmaunternehmen sind bei der Arzneimittelabgabe nicht von Herstellerabschlägen befreit, weil Versandapotheken eines anderen EU-Mitgliedstaates Endverbrauchern Rabatte gewähren dürfen (Urteil des BSG vom 14.06.2023 – B 3 KR 8/22 R).

Das Bundessozialgericht hat am 14. Juni 2023 im Verfahren B 3 KR 8/22 R entschieden, das Pharmazeutische Unternehmer bei der Abgabe von Arzneimitteln über eine dem krankenversicherungsrechtlichen Abgabesystem beigetretene ausländische Versandapotheke nicht deshalb von der Verpflichtung zur Entrichtung von Herstellerabschlägen auf ihre Abgabepreise freigestellt sind, weil Versandapotheken eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Endverbrauchern nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs abweichend von der Preisbindung nach deutschem Arzneimittelpreisrecht Rabatte gewähren dürfen. Im Verhältnis zu den (gesetzlichen) Krankenkassen sind danach die Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer von den Apotheken einzuräumen, die dafür entsprechende Erstattungen von den pharmazeutischen Unternehmen beanspruchen können (§ 130a Abs. 1 SGB V).