Bezeichnung einer Arztpraxis als „Zentrum“ zulässig

Nachdem die Vorinstanz den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt hatte, im geschäftlichen Verkehr Dienstleistungen eines plastischen Chirurgen unter dem Namen „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ zu bewerben und/oder anzubieten, wenn insgesamt lediglich zwei Ärzte in der Praxis beschäftigt sind, war die dagegen gerichtete Berufung der betroffenen Gemeinschaftspraxis beim OLG Frankfurt a.M. erfolgreich.

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 11.05.2023 – 6 U 4/23 –

Nachdem die Vorinstanz den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt hatte, im geschäftlichen Verkehr Dienstleistungen eines plastischen Chirurgen unter dem Namen „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ zu bewerben und/oder anzubieten, wenn insgesamt lediglich zwei Ärzte in der Praxis beschäftigt sind, war die dagegen gerichtete Berufung der betroffenen Gemeinschaftspraxis beim OLG Frankfurt a.M. erfolgreich.

Im medizinischen Verkehr werde nach Auffassung des OLG jedenfalls bei einer als „Zentrum“ bezeichneten Arztpraxis keine Mindestzahl an Ärzten mehr erwartet, da auch ein medizinisches Versorgungszentrum nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit zwei Ärzten zugelassen werden könne und keine Mindestzahl mehr verlange. Dies sei bei der Frage des Verkehrsverständnisses zu berücksichtigen (siehe auch BVerfG, MedR 2012, 516 zum Zentrum für Zahnmedizin).

Praxistipp: Um Abmahnungen zur Begegnung einer nach § 5 Abs. 1 UWG vermeintlich irreführenden Werbung zu vermeiden, sollte stets die allgemeine Verkehrsanschauung berücksichtigt werden. Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M zeigt, dass diese einem Wandel unterliegen kann und die Berufsausübungsfreiheit der Betroffenen aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist. Zur Beratung im Einzelfall stehen die Rechtsanwälte M&P Dr. Matzen & Partner mbB gern zur Verfügung.