§ 20a IfSG schreibt vor, dass u.a. Mitarbeitende im Pflegebereich seit dem 15.03.2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen müssen, um tätig zu sein. Die Regelung ordnet allerdings nicht unmittelbar ein Beschäftigungsverbot an, sondern verpflichtet den Arbeitgebenden lediglich dazu, Arbeitskräfte ohne solchen Nachweis an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Der Betreiber eines Seniorenheims in Hessen hatte § 20a IfSG zum Anlass genommen, zwei dort tätige Mitarbeitende ab dem 16.03.2022 freizustellen.
Hiergegen gingen die Mitarbeitenden vor und beantragten beim Arbeitsgericht Gießen den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung ihres Beschäftigungsanspruchs. Sie waren damit jedoch erfolglos, denn das Arbeitsgericht hielt die Freistellung mit Urteil vom 12.04.2022 für rechtmäßig. Auch die anschließend eingelegte Berufung zum Landesarbeitsgericht Hessen wurde mit Urteil vom 11.08.2022 zugunsten der Arbeitgeberseite entschieden: Der Betreiber des Seniorenheims durfte die Heimbewohner vor einer Gesundheitsgefährdung schützen und Mitarbeitende ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis auch ohne behördliche Anordnung freistellen. Der Nachweis wirke sich wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung aus.
Hinweis
Wichtig ist in dem Zusammenhang jedoch, dass es derzeit noch nicht abschließend durch die Rechtsprechung geklärt ist, ob die Mitarbeitenden trotz Freistellung einen Anspruch auf Bezahlung haben. In den o.g. Verfahren ging es nur um die Frage, ob der Beschäftigungsanspruch der Pflegekräfte die Interessen der Heimbewohner vor einer Gesundheitsgefährdung überwiegt. Nur dies wurde durch die Gerichte verneint.