Arbeitnehmer in Führungspositionen erhalten neben ihrem Fixgehalt häufig eine variable Vergütung, die sich an Unternehmenszielen und/oder persönlichen Zielen orientiert. Typisch in Managementverträgen sind insbesondere gewinnabhängige Tantiemen. Idealerweise sollte man bei der Vertragsgestaltung darauf achten, dass die Vereinbarung auf einen Begriff Bezug nimmt, der sich an die Rechnungslegungsvorschriften des HGB (§ 275 HGB) orientiert, wie etwa Ergebnis nach Steuern oder Jahresüberschuss. Damit ist die Berechnungsgrundlage für Tantiemen transparent und für Mitarbeiter wie Geschäftsführung im Jahresabschluss ablesbar. Viele Streitigkeiten können vermieden werden, weil die Begriffe definiert sind und es in der Regel keine Diskussionen darüber gibt, wie z.B. das Ergebnis nach Steuern zu errechnen ist.
Bilanziert das Unternehmen nicht nach HGB, sondern z.B. nach US-GAAP (Generally Accepted Accounting Principles) oder FRS (Financial Reporting Standard), sollte dies ebenso gehandhabt werden. Wollen die Vertragspartner auf internationale Kennzahlen abstellen und eine abweichende Auslegung für sich in Anspruch nehmen, empfiehlt es sich, im Vertrag konkret zu definieren, wie der Begriff von den Parteien ausgelegt werden und wie sich die Zahlung berechnen soll.
Das LAG Düsseldorf hat jüngst über einen Fall entschieden, bei dem der sog. EBIT als Grundlage für die Tantiemezahlung dienen sollte. Die im Original englisch formulierte Klausel lautet in der Übersetzung sinngemäß wie folgt:
„Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung in Form eines Prozentsatzes des Jahresgewinns der Gesellschaft (EBIT) zahlbar nach der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses. Der Jahresgewinn wird unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung selbst berechnet.“
Der Jahresabschluss wies im betreffenden Jahr einen Gewinn („profit“) vor Steuern und Zinsen von GBP 5.093.155 aus; darin enthalten war allerdings ein Erlös aus der Veräußerung des Geschäftsbetriebs von GBP 5.150.143. Ohne Berücksichtigung des Veräußerungserlöses hätte die Gesellschaft einen Verlust ausweisen müssen. Es stellte sich daher die Frage, ob die Klausel so zu verstehen war, dass nur der operative Gewinn der Gesellschaft als Berechnungsgrundlage dienen und außergewöhnlichen Erträge für die Zwecke der Gewinnbeteiligung des Klägers herausgerechnet werden sollten.
Das LAG Düsseldorf entschied am 03.03.2020 (AZ 3 Sa 197/19), dass der Kläger schon nach dem Wortlaut der Klausel am „Gewinn vor Steuern und Zinsen“ beteiligt war, wie er im Jahresabschluss festgestellt wurde. Der Begriff EBIT bedeutet „earnings before interest and taxes“. Unter Bezugnahme auf ein Positionspapier des IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) bestätigte das LAG, dass es sich beim EBIT um eine klar definierbare Größe handelt. Grundsätzlich können zwar, abhängig vom Aussagezweck, den ein Unternehmen mit der Kennzahl verfolgt, Korrekturen oder Bereinigungen, insbesondere auch um außerordentliche Ereignisse, vorgenommen werden. Ein solches individuelles Begriffsverständnis hätte die Gesellschaft jedoch in der Vertragsklausel über die Gewinnbeteiligung durch einen ergänzenden Zusatz erläutern müssen. Anders wird für den objektiven Leser nicht erkennbar, dass der Begriff EBIT nicht mit seinem eigentlichen Inhalt, sondern in einer bearbeiteten bzw. bereinigten Form verstanden werden soll. Das Unternehmen hat vorliegend jedoch lediglich geregelt, dass der Jahresgewinn unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung selbst zu berechnen war; eine andere Korrektur wurde nicht vorgenommen. Im Ergebnis war daher für die Berechnung der Beteiligung des Klägers auf den im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn vor Steuern abzustellen ohne Rücksicht auf darin enthaltene außergewöhnliche Erträge.
Nach Auffassung des Gerichts entspricht dieses Verständnis der Klausel auch dem Sinn und Zweck einer Gewinnbeteiligung: So zeige etwa der Monsanto-Haftungsprozess, dass trotz eines erheblichen, operativen Gewinns der Jahresüberschuss eines Unternehmens durch außergewöhnliche Ereignisse so stark reduziert werden kann, dass die Auszahlung einer Gewinnbeteiligung nicht im Interesse des Unternehmens liegt. Nur wenn derartige äußere Umstände im Jahresergebnis einer Gesellschaft enthalten sind, komme man zu einer ganzheitlichen Verantwortung des Managers und einer Verbindung zwischen Managervergütung und Wohl und Wehe der Gesellschaft.
Fazit:
Nun kann man sicher auch nachvollziehbar vertreten, dass Manager hinsichtlich ihrer Vergütung nicht von außergewöhnlichen Erträgen profitieren sollen, die möglicherweise sogar ohne ihr Zutun Geld in die Kassen gespült haben. Wichtig ist für die vertragliche Gestaltung in jedem Fall, dass man klare Regelungen trifft, die möglichst auch Situationen berücksichtigen, die bei Vertragsschluss noch gar nicht erkennbar waren.