Fortbildungsverpflichtung

Vertragsärzte sind gemäß § 95d SGB V gesetzlich verpflichtet, gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung alle 5 Jahre nachzuweisen, dass sie sich in dem zurückliegenden Zeitraum angemessen beruflich fortgebildet haben. In bestimmten Ausnahmefällen (Schwangerschaft, Elternzeit, Weiterbildung, Krankheit etc.) kann der Fünfjahreszeitraum verlängert werden.


Erfüllt der Vertragsarzt die gesetzlich vorgesehene Fortbildungspflicht nicht oder reicht den Nachweis nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes ein, so ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, eine Honorarkürzung vorzunehmen. Der Vertragsarzt kann die Fortbildung innerhalb von 2 Jahren nachholen. Dies ändert jedoch nichts an der Honorarkürzung. Die Honorarkürzung betrifft das an den Vertragsarzt zu zahlende Honorar. Bei angestellten Ärzten wird das Honorar des Arbeitgebers (MVZ, BAG etc.) gekürzt. Ist auch der 2 Jahres Zeitraum abgelaufen, hat die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich Antrag auf Entziehung der Zulassung oder Widerruf der Ermächtigung oder Anstellungsgenehmigung zu stellen.


Autorin: RAin Dr. Dominique Jaeger