Kein Erfordernis des Facharzttitels bei der Sicherstellungsassistenz

Urteil des Sozialgerichts München vom 16.05.2023 – S 43 KA 98/22

Das Sozialgericht München entschied am 16.05.2023, dass für die Anstellung einer Sicherstellungsassistenz kein Facharzttitel respektive nicht der gleiche Facharzttitel wie bei der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt notwendig ist, zu deren/dessen Entlastung die Assistenz angestellt werden soll. Ausreichen ist die Approbation. Das Gericht geht davon aus, dass an die Sicherstellungsassistenz nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV gerade nicht die gleichen Anforderungen zu stellen sind, wie an eine Vertretung nach § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV.

Im konkreten Fall lehnte die zuständige Kassenärztliche Vereinigung den Antrag des Klägers auf Genehmigung einer Sicherstellungsassistenz ab. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung störte sich daran, dass sich der Kläger als Facharzt für Orthopädie von einer Fachärztin für Chirurgie assistieren lassen wollte. Sie war der Auffassung, dass im Falle von Assistenzen zur Entlastung und Sicherstellung Fachgleichheit entsprechend der Vertretungsregeln vorliegen muss.

Nach gegenteiliger Auffassung des Sozialgerichts München fehlt es für diese Annahme indes an einer Rechtsgrundlage. Im Fall der Vertretung ist die Notwenigkeit eines Facharzttitels explizit in den §§ 32 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 2 Ärzte-ZV geregelte. Zudem verlangt die Rechtsprechung für die Vertretung auch denselben Facharzttitel. Nachdem es an dieser ausdrücklichen Regelung im Fall der Sicherstellungsassistenz gerade fehlt, geht auch das Sozialgericht München nicht von dieser zusätzlichen Voraussetzung aus. Es verpflichtete vielmehr die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zur Genehmigung der beantragten Sicherstellungsassistenz für den klagenden Facharzt für Orthopädie.