Nein, die Privatnutzung muss gestattet worden sein. Der Vorteil der privaten Nutzung wird zum Gehaltsbestandteil und ist steuerpflichtig.
Meist wird die Gestellung eines Firmenwagens im Arbeitsvertrag selbst oder einer Überlassungsvereinbarung geregelt. Dies ist jedoch nicht entscheidend, eine mündliche Vereinbarung reicht aus, um einen Anspruch zu begründen.
Ist die Privatnutzung erlaubt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf den Wagen, solange der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlt (Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Entgeltfortzahlungsfrist, Beschäftigungsverbot, Mutterschutzfristen, bezahlte Freistellung, Kurzarbeit, solange teilweise weitergearbeitet wird). Wird kein Gehalt mehr gezahlt (Elternzeit, Sabbatical, etc.), ist der Wagen vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung zurückzugeben. Manchmal ist im Arbeitsvertrag eine Widerrufsklausel vorgesehen, wonach sich der Arbeitgeber vorbehält, den Wagen zurückzuverlangen. Die Rechtsprechung stellt jedoch hohe Anforderungen an die Wirksamkeit dieser Klausel, so kommt es etwa darauf an, ob Gründe für den Widerruf genannt werden, die sachlich gerechtfertigt sind. Außerdem darf der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung nicht mehr als 25% des Gesamtverdienstes ausmachen. Für den Fall der Freistellung nach einer Kündigung kann ein Widerruf wirksam vereinbart werden, wenn eine gewisse Übergangsfrist vorgesehen ist, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, Vorkehrungen für einen privaten Ersatz zu treffen.
Wird der Wagen nachweislich nicht genutzt (z.B. Abstellen auf dem Firmenparkplatz während der Dauer des Verbots), fällt kein geldwerter Vorteil an. Dann sind keine Steuern hierauf zu zahlen.
Ein solcher Anspruch besteht nicht automatisch, sondern nur, wenn die Überlassungsvereinbarung einen entsprechenden Turnus für den Austausch vorsieht.
Der geldwerte Vorteil beträgt derzeit für Fahrzeuge ohne CO2-Emission mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 60.000 Euro 25%, im Übrigen 50% des Listenpreises bzw. der Leasing-Rate. Arbeitgeber können jedoch die Anschaffungskosten in voller Höhe ansetzen. Darüber hinaus können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfrei gestatten, den Wagen kostenlos oder verbilligt im Betrieb aufzuladen. Auch die Überlassung einer betriebliche Ladevorrichtung (Wallbox) an den Arbeitnehmer kann unter Umständen steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen.