Unternehmenstransaktionen: Widerspruchsfrist der Arbeitnehmer nach 7 Jahren verwirkt

Beim Unternehmenskauf im Wege eines asset deals gehen die Arbeitsverhältnisse aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 613a BGB vom Veräußerer auf den Erwerber über

Beim Unternehmenskauf im Wege eines asset deals gehen die Arbeitsverhältnisse aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 613a BGB vom Veräußerer auf den Erwerber über. Hierüber müssen Arbeitnehmer rechtzeitig schriftlich oder in Textform informiert werden. An den Inhalt des Informationsschreibens stellt die Rechtsprechung extrem hohe Anforderungen. Erweist sich das Informationsschreiben im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, wird die Monatsfrist, innerhalb derer Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen können, nicht in Gang gesetzt. In einem solchen Fall können Arbeitnehmer unter Umständen auch Jahre später noch widersprechen und zu ihrem früheren Arbeitgeber zurückgehen, vorausgesetzt, dessen Betrieb existiert noch.

Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits 2017 entschieden, dass das Widerspruchsrecht aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auch verwirkt werden kann und einen 7-Jahres-Zeitraum als gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denen der Arbeitnehmer angesehen. Die Verwirkung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer (i) von seinem Widerspruchsrecht längere Zeit nicht Gebrauch gemacht hat, und (ii) den Eindruck erweckt hat, sein Recht nicht mehr gelten machen zu wollen. Beide Aspekte sind dabei miteinander verwoben, so dass z.B. die Anforderungen an (ii) sinken, je länger der Zeitraum nach (i) bemessen ist.

Mit Urteil vom 18.11.2020 entschied nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (4 Sa 397/20) entsprechend, dass die Arbeitnehmer eines Apothekenrechenzentrums, das 2019 insolvent geworden war, im Jahr 2019 nicht mehr berechtigt waren, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses rückwirkend zum 01.06.2011 zu widersprechen und zu ihrem früheren Arbeitgeber, dem Apothekenrechenzentrum der BKK Nordwest, zurückzukehren. Ausschlaggebend hierfür war, dass die Arbeitnehmer während der gesamten Zeit für den Übernehmer des Rechenzentrums vorbehaltlos weitergearbeitet und seinerzeit jedenfalls die grundlegenden Informationen zum Betriebsübergang (Zeitpunkt, Gegenstand des Betriebsübergangs, Betriebsübernehmer) erhalten hatten. Die unzutreffende Wiedergabe des Haftungssystems des § 613a BGB im Unterrichtungsschreiben änderte nach Auffassung des Gerichts daran nichts.

Fazit

Der Fall zeigt einmal mehr, dass auf die Erstellung des Informationsschreiben an die Belegschaft äußerste Sorgfalt verwendet werden sollte, um Fehler oder Lücken zu vermeiden. Kleiner Trost für die an einer Unternehmenstransaktion Beteiligten: Rechtssicherheit tritt jedenfalls nach sieben Jahren ein.