Vertragszahnärztlicher Notdienst: Pool-Ärzte nicht automatisch selbstständig (B 12 R 9/21 R)

Der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) liegt die Klage eines Zahnarztes zugrunde, der gelegentlich an den Wochenenden im Rahmen des vertragszahnärztlichen Notdienstes für die Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KZV) tätig war. In dem Verfahren begehrt der Kläger unter anderem die Anerkennung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei der KZV und somit die Bestätigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung sowie die Vorinstanzen betrachteten den Kläger in seiner Tätigkeit als sog. selbstständigen Pool-Arzt, bei dem keine Versicherungspflicht bestanden habe.

Der 12. Senat des BSG hob die Entscheidungen auf und entschied in seiner Sitzung am 24.10.2023, dass Pool-Ärzte nicht automatisch selbstständig seien. Vielmehr komme es laut der Pressemitteilung auf eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls an. In eben diesem konkreten Fall habe das BSG nach der Abwägung der Umstände die Arbeitnehmerqualität des Klägers bejaht. Entscheidend dafür seien die fremdbestimmte Einbindung in den Organisationsablauf des kassenzahnärztlichen Notdienstes sowie die mangelnde Möglichkeit der eigenen Abrechnungsbefugnis. Der Kläger habe ein festes Stundenhonorar erhalten und keinen unternehmerischen Einfluss auf die Organisation gehabt.

In der Gesamtbetrachtung überwiege die Freiheit und Eigenverantwortlichkeit im Rahmen der konkreten medizinischen Behandlung als Zahnarzt auch nicht die unselbstständige Eingliederung in die von der KZV organisierten Abläufe.

Die Folgen des Urteils:

Die KV Niedersachsen reagierte unmittelbar und setzte mit sofortiger Wirkung alle Genehmigungen zur selbständigen Abrechnung von Leistungen durch Pool-Ärzte im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst aus. Die KV Baden-Württemberg teilte ebenfalls mit, dass Pool-Ärzte im Südwesten zunächst nicht mehr zum Bereitschaftsdienst eingeteilt würden.

Aus Sicht des Hausärztinnen- und Hausärzteverbands könne das jüngste Urteil des BSG die ambulante Versorgung gefährden. Der Bereitschaftsdienst sei für eine stabile ambulante Leistungserbringung notwendig, da die Hausärzte jetzt schon am Limit arbeiten würden.

Die tatsächlichen Auswirkungen des Urteils zur weiteren Bereitschaft der Übernahme des Notdienstes bleiben abzuwarten. Für die K(Z)V wird insbesondere die Veröffentlichung der Urteilsgründe entscheidend das weitere Vorgehen bestimmen.