Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz (nicht)?

In sog. Kleinbetrieben brauchen Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund, d.h. Kündigungen müssen nicht „sozial gerechtfertigt“ sein. Ob ein Kleinbetrieb vorliegt, ist manchmal schwer zu beantworten: Betreibt der Arbeitgeber z.B. mehrere Gesellschaften mit unterschiedlichen Firmen am selben Standort, die eng verzahnt kooperieren, eine gemeinsame digitale Infrastruktur nutzen und/oder die von demselben Geschäftsführer geleitet werden, kommt ggf. eine Zusammenrechnung der Belegschaften in Betracht. Liegt ein gemeinschaftlicher Betrieb vor, gilt das Kündigungsschutzgesetz auch für Mitarbeiter, deren Arbeitgeber nicht mehr als zehn Arbeitnehmer hat.

In sog. Kleinbetrieben brauchen Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund, d.h. Kündigungen müssen nicht „sozial gerechtfertigt“ sein. Ob ein Kleinbetrieb vorliegt, ist manchmal schwer zu beantworten: Betreibt der Arbeitgeber z.B. mehrere Gesellschaften mit unterschiedlichen Firmen am selben Standort, die eng verzahnt kooperieren, eine gemeinsame digitale Infrastruktur nutzen und/oder die von demselben Geschäftsführer geleitet werden, kommt ggf. eine Zusammenrechnung der Belegschaften in Betracht. Liegt ein gemeinschaftlicher Betrieb vor, gilt das Kündigungsschutzgesetz auch für Mitarbeiter, deren Arbeitgeber nicht mehr als zehn Arbeitnehmer hat.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte am 30.10.2020 (12 Sa 33/20) über eine sehr komplexe Verflechtung von zwei Unternehmen zu entscheiden. Der Kläger, ein Servicetechniker, hatte gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses Klage erhoben. Sein Arbeitgeber („B“) beschäftigte allerdings nur 3,5 Arbeitnehmer. Es bestanden jedoch enge Beziehungen zu einem anderen Unternehmen („AS“), das im selben Markt tätig war und 15 Kollegen beschäftigte. B war auf der AS-Website als Servicestützpunkt genannt. Die Servicetechniker beider Unternehmen wurden auch bei Kunden des jeweils anderen Unternehmens eingesetzt, teilweise waren diese gemeinsam bei den Kunden. Beide Unternehmen hatten denselben Geschäftsführer. Es gab eine gemeinsame Weihnachtsfeier.

Die kaufmännischen Bereiche der Unternehmen arbeiteten jedoch unabhängig voneinander. Für die Einteilung der Servicedienste gab es in jedem der beiden Unternehmen einen eigenen Serviceleiter. Bei Personalengpässen wurde beim jeweils anderen Unternehmen nachgefragt, ob dort ein Techniker zur Verfügung stand. In diesem Fall erfolgte die Einteilung des Servicetechnikers durch das eigene Unternehmen für den Kunden des anderen Unternehmens.

Angesichts der engen Verzahnung beider Unternehmen durchaus überraschend, entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, dass ein gemeinschaftlicher Betrieb nicht gegeben sei. Zwar arbeiteten die Unternehmen im selben Marktsegment zusammen, eine bloße Abstimmung von Arbeitsprozessen stelle jedoch keine zentrale Steuerung dar. Eine einheitliche Leitung sei auch nicht deshalb gegeben, weil derselbe Geschäftsführer beide Unternehmen führe, denn er könne die Arbeitgeberfunktion auch für jedes Unternehmen getrennt wahrnehmen.

Entscheidend sei, dass jedes Unternehmen über eine eigenständige Betriebsorganisation verfüge, insbesondere eine getrennt und unabhängig erfolgende Disposition der Servicetechniker.

Fazit

Der Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses hängt ganz entscheidend davon ab, ob eine Kündigung am Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes zu messen ist oder lediglich nicht willkürlich, diskriminierend oder maßregelnd sein darf. Es ist daher wichtig, komplexe betriebliche Strukturen zu untersuchen, um die Chancen und Risiken einer Kündigungsschutzklage abschätzen zu können.