Wann können Geschäftsführer:innen Klage beim Arbeitsgericht erheben?

Arbeitsgerichte sind für Klagen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zuständig. Ein/eine Geschäftsführer:in ist zur Vertretung einer GmbH bestellt und im Handelsregister eingetragen. Solange der/die Geschäftsführer:in nicht abberufen ist, kann bereits aus prozessualen Gründen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG) keine Klage gegen die GmbH beim Arbeitsgericht erhoben werden. Zuständig wären vielmehr die Zivilgerichte. Diese prozessuale „Hürde“ besteht jedoch nicht mehr nach Abberufung aus dem Amt.

Arbeitsgerichte sind für Klagen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zuständig. Ein/eine Geschäftsführer:in ist zur Vertretung einer GmbH bestellt und im Handelsregister eingetragen. Solange der/die Geschäftsführer:in nicht abberufen ist, kann bereits aus prozessualen Gründen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG) keine Klage gegen die GmbH beim Arbeitsgericht erhoben werden. Zuständig wären vielmehr die Zivilgerichte. Diese prozessuale „Hürde“ besteht jedoch nicht mehr nach Abberufung aus dem Amt.

Dann kommt es für die Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aber weiter darauf an, ob der/die Geschäftsführer:in auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder eines Arbeitsvertrages tätig geworden ist. Mit der Abberufung aus dem Amt wird ein bisheriges Dienstverhältnis nicht automatisch zum Arbeitsverhältnis. Grundsätzlich ist der Fall eher selten, dass Gesellschaft und Geschäftsführer:in einen klassischen Arbeitsvertrag vereinbaren. Steigt jedoch eine Person in der Hierarchie eines Unternehmens auf, und wird, als weiterer Karriereschritt z.B. aus der Position eines/einer Verkaufsleiter:in zum/zur Geschäftsführer:in befördert, kann es im Einzelfall sein, dass trotz Beförderung einfach der bestehende Arbeitsvertrag weiterläuft. Vereinbaren die Parteien einen neuen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag liegt darin jedoch die stillschweigende Aufhebung eines zuvor bestehenden Arbeitsvertrages. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob die Parteien die Zusammenarbeit nach Abberufung als Geschäftsführer:in und Kündigung des Dienstvertrages fortsetzen. Eine solche Konstellation lag kürzlich dem LAG Düsseldorf zur Entscheidung vor. Da der abberufene Geschäftsführer in Abstimmung mit dem Gesellschafter seine frühere Position als Verkaufsleiter wieder einnahm, war das Arbeitsgericht für die Klage des abberufenen Geschäftsführers, hier u.a. auf Entgeltfortzahlung, zuständig (LAG Düsseldorf Urt. vom 19.07.2022, 3 Ta 90/22). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht nach §§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 2  Entgeltfortzahlungsgesetz nur für Arbeitnehmende. In einem solchen Fall wird bereits durch die Rechtsansicht des Klägers, er habe den Anspruch auf Entgeltfortzahlung (als Arbeitnehmer), die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet. Im Rahmen der Klage muss dann geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs tatsächlich bestehen.    

Fazit

Ein Klageverfahren vor den Arbeitsgerichten zu führen kann wegen der kürzeren Prozessdauer und der Regelung, dass bei Klageerhebung kein Prozesskostenvorschuss zu zahlen ist, vorzugswürdig sein. Wie oben dargelegt ist die Frage der Zuständigkeit im Einzelfall ein komplexes Thema, das einer genauen Prüfung bedarf. Unternehmen sollten sich bewusst machen, dass eine Weiterbeschäftigung auf der früheren Position unter Umständen zu einem Aufleben des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses führen kann.