Anreize für eine schnellere Digitalisierung von Krankenhäusern

Mit dem „Entwurf eines Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ (Krankenhauszukunftsgesetz – „KHZG“) soll es den Krankenhäusern ermöglicht werden, zum einen die Notfallkapazitäten zu modernisieren, zum anderen ihre digitale Infrastruktur erheblich auszubauen. Das hierfür vorgesehene Investitionsprogramm – der sog. Krankenhauszukunftsfonds – wird vom Bund mit € 3 Milliarden und von den Ländern mit € 1,3 Milliarden aufgestockt.

Mit dem „Entwurf eines Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ (Krankenhauszukunftsgesetz – „KHZG“) soll es den Krankenhäusern ermöglicht werden, zum einen die Notfallkapazitäten zu modernisieren, zum anderen ihre digitale Infrastruktur erheblich auszubauen. Das hierfür vorgesehene Investitionsprogramm – der sog. Krankenhauszukunftsfonds – wird vom Bund mit € 3 Milliarden und von den Ländern mit € 1,3 Milliarden aufgestockt. Zwar fällt die Finanzierung von Investitionsmaßnahmen im Krankenhausbereich in den Aufgabenbereich der Länder (sog. Prinzip der dualen Finanzierung; Ko-Finanzierung). Allerdings geschah dies in den letzten Jahren eher „schwerfällig“ und zudem sind mit der Anbindung der Krankenhäuser an die Telematikinfrastruktur nicht unerhebliche Investitionen verbunden. Diesem „Investitionsstau“ soll das KHZG nun entgegenwirken.

Zweck des Krankenhauszukunftsfonds

Mit dem Krankenhauszukunftsfonds sollen Fördermittel für Krankenhäuser bereitgestellt werden, die die digitale Infrastruktur, beispielsweise durch digitale Patientenportale, die elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen, das digitale Medikationsmanagement und Maßnahmen zur IT-Sicherheit zügiger an die Anforderungen der Telematikinfrastruktur anpassen können.
Die gesetzliche Grundlage des geschaffenen Krankenhauszukunftsfonds findet sich in dem neu eingefügten § 14a Krankenhausfinanzierungsgesetz („KHG-E“). Das Nähere zu den Voraussetzungen der Förderung und zum Verfahren der Vergabe der Fördermittel ist in der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung („KHSFV“) geregelt (vgl. § 14a Abs. 5 i.V.m. § 12 Abs. 3 KHG-E).
Zudem ist auch eine Evaluierung des „digitalen Reifegrades“ von Krankenhäusern gem. § 14b KHG-E vorgesehen. Damit soll, begleitend zum Einsatz der Fördermittel, analysiert werden, inwieweit die Förderung mittelbar oder unmittelbar zu einer Verbesserung der digitalen Infrastruktur des Krankenhauses geführt hat. Diese soll jeweils zum 30.06.2021 und zum 30.06.2023 erfolgen.

Förderungsfähige Vorhaben

Welche Vorhaben genau förderungsfähig sind, ergibt sich aus der KHSFV. Danach gelten als förderungsfähige Vorhaben i.S.d. § 14a Abs. 1 KHG solche, die insbesondere zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturen im Verlauf eines Krankenhausaufenthaltes von Patientinnen und Patienten beitragen. In dem Katalog des § 19 Abs. 1 KHSFV sind genannt:

  • Anpassung von Notaufnahmen eines Krankenhauses an den Stand der Technik (Nr. 1),
  • Einrichtung von Patientenportalen für ein digitales Aufnahme- und Entlassmanagement (Nr. 2),
  • durchgehend elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen sowie Unterstützungssysteme zur automatisierten und sprachbasierten Dokumentation von Behandlungsleistungen (Nr. 3),
  • teil- oder vollautomatisierte klinische Entscheidungsunterstützungssysteme mit dem Ziel der Steigerung der Versorgungsqualität (Nr. 4),
  • ein durchgehendes digitales Medikationsmanagement zur Erhöhung der Arznei-mitteltherapiesicherheit, hierzu zählen auch robotikbasierte Systeme zur Medikation (Nr. 5),
  • ein krankenhausinterner digitaler Leistungsanforderungsprozess zur Beschleunigung der krankenhausinternen Kommunikationsprozesse (Nr. 6),
  • Konzepte, die zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser mit dem Ziel einer ausgewogenen, Flächendeckung sicherstellenden und Spezialisierung ermöglichenden Angebotsstruktur erforderlich sind, z. B. durch Cloud Computing-Systeme (Nr. 7),
  • die Einführung oder Weiterentwicklung eines online-basierten Versorgungsnach-weis(Betten-)systems zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander und zwischen Krankenhäusern und anderen Versorgungsbereichen (Nr. 8),
  • die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer, kommunikationstechnischer und robotikbasierter Anlagen, Systeme oder Verfahren oder räumliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um telemedizinische Netzwerkstrukturen und Anwendungsfälle zwischen Krankenhäusern oder zwischen Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen zu schaffen (Nr. 9),
  • die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Anlagen, Systeme oder Verfahren (Nr. 10) und
  • Vorhaben zur Anpassung von Patientenzimmern an die besonderen Behandlungs-erfordernisse im Fall einer Epidemie (Nr. 11).

Vorhaben von Hochschulkliniken sind in den Fällen der Nr. 1, Nr. 7 bis Nr. 9 und Nr. 11 förderfähig.

Bei allen förderungsfähigen Vorhaben können Kosten für erforderliche personelle Maßnahmen einschließlich der Kosten für Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefördert werden (vgl. § 20 Abs. 2 KHSFV). Gleiches gilt für räumliche Maßnahmen, die für die Umsetzung der technischen, informationstechnischen und personellen Maßnahmen geboten sind (vgl. § 20 Abs. 3 KHSFV).

Antragstellung

Die Krankenhausträger melden ihren konkreten Förderbedarf, insbesondere unter Angabe des Förderziels und der Fördersumme, bei den Ländern an (sog. Bedarfsanmeldung) (vgl. § 14a Abs. 3 S. 1 KHG-E). Die Länder treffen sodann die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen (§ 14a Abs. 3 S. 2 KHG-E). Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht (§ 14a Abs. 3 S. 4 KHG-E).
Um an die Investitionssumme aus dem Krankenhauszukunftsfonds zu gelangen, müssen also die Länder befristet bis zum 31.12.2021 einen Antrag auf Auszahlung von Fördermitteln nach § 14a KHG aus dem Krankenhauszukunftsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung stellen. In diesem Antrag müssen sie auch Nachweise über die Bereitstellung der erforderlichen Landesinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um ihren Anteil aus der Ko-Finanzierung erbringen. Zudem muss nachgewiesen werden, dass mindestens 15% der beantragten Mittel für IT-Maßnahmen eingesetzt werden (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV).

Fazit

Der Krankenhauszukunftsfonds kommt gerade zur rechten Zeit. Aufgrund der ab 01.01.2021 verpflichtenden Änderungen durch die Nutzung der Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur, wie beispielsweise der verpflichtenden Bereitstellung der elektronischen Patientenakte („ePA“) durch die Krankenkassen an die Versicherten, müssen die Krankenhäuser für diese und weitere Neuerungen auch technisch auf dem neuesten Stand sein, um den Anspruch der Versicherten auf Eintragung jeglicher im Rahmen von vertragsärztlichen Leistungen oder teil- und vollstationäre Leistungen in ihre ePA zu erfüllen.

Zeitplan

Das KHZG soll eine Gesetzesinitiative aus der Mitte des Bundestages werden. Geplant ist ein Inkrafttreten zum 01.10.2020.