Antrag auf Teilzeit verbindlich

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Damit Arbeitgeber die erforderlichen organisatorischen und personellen Anpassungen prüfen und planen können, muss das Teilzeitverlangen spätestens drei Monate vor Beginn geltend gemacht werden. Hierfür reicht eine E-Mail an den Arbeitgeber aus. Was ist, wenn der Arbeitnehmer seine Meinung im Nachhinein ändert? Kann der Antrag zurückgenommen werden?

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Damit Arbeitgeber die erforderlichen organisatorischen und personellen Anpassungen prüfen und planen können, muss das Teilzeitverlangen spätestens drei Monate vor Beginn geltend gemacht werden. Hierfür reicht eine E-Mail an den Arbeitgeber aus. Was ist, wenn der Arbeitnehmer seine Meinung im Nachhinein ändert? Kann der Antrag zurückgenommen werden?

Geht ein solcher Antrag auf Arbeitszeitverringerung beim Arbeitgeber ein, räumt § 8 Abs. 5 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) dem Arbeitgeber zwei Monate Zeit ein, über diesen Antrag zu entscheiden. Spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Entscheidung in Textform (z.B. E-Mail) mitteilen. Bei Fristversäumung tritt die Änderung wie gewünscht in Kraft.

Oftmals gibt es nach Eingang eines solchen Teilzeitantrags Gesprächsbedarf im Unternehmen. Wichtig ist, dass die 2-Monats-Frist unabhängig von solchen Gesprächsterminen weiterläuft. Das heißt, auch wenn etwa krankheits- oder urlaubsbedingt kein gemeinsamer Termin für ein Gespräch über den Antrag gefunden wird, muss die Frist vom Arbeitgeber gewahrt werden, um den Eintritt der Fiktion zu verhindern.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte es nun mit der Frage zu tun, ob der Arbeitnehmer sein form- und fristgerecht geäußertes Teilzeitverlangen wieder rückgängig machen kann und hat diese Frage mit überzeugender Begründung verneint (Urt. vom 28.04.2020, 8 Sa 403/19). § 8 TzBfG hat einen konkreten Ablaufprozess definiert und sieht keine Möglichkeit für den Arbeitnehmer vor, seinen Antrag bis zur Entscheidung des Arbeitgebers wieder zurückzunehmen. Arbeitgeber können sich also darauf verlassen, dass ihre im Hinblick auf den Antrag geplanten bzw. getroffenen Dispositionen nicht durch einen Rückzieher des Arbeitnehmers nutzlos werden.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, denn sie sorgt für Rechtssicherheit. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zugelassen. Abzuwarten bleibt daher, ob das BAG die Auffassung des LAG teilt.