Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach telefonischer Anamnese dauerhaft möglich

Die ursprünglich nur für die Corona-Pandemie angedachte Möglichkeit, Patienten telefonisch krankzuschreiben, gibt es nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 07.12.2023 nun dauerhaft, was eine sofortige Entlastung für Arztpraxen bedeutet. Dieser Beitrag gibt einen groben Überblick über die Voraussetzungen und Grenzen der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach telefonischer Anamnese.

Erste Voraussetzung ist, dass nur Patienten, die in der Praxis „bekannt“ sind, telefonisch krankgeschrieben werden können. Der Patient muss sich am Telefon authentifizieren, was beispielsweise durch Abfragen der Patientendaten oder dem Vergleich mit einer eingelesenen Visitenkarte möglich ist. Weiter darf die Krankheit keine schwere Symptomatik aufweisen und die Abklärung per Videosprechstunde darf nicht möglich bzw. umsetzbar sein. Patienten können bis zu fünf Tage krankgeschrieben werden. Sollte der Patient danach immer noch krank sein, muss er die Praxis aufsuchen.

In dem Fall, dass eine Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines persönlichen Praxisbesuchs erfolgte, kann das Fortbestehen ebenfalls per Telefon festgestellt werden.

Einen Anspruch auf eine telefonische Anamnese und eine darauffolgende Krankschreibung haben Patienten nicht! Wenn die Abklärung per Telefon nicht möglich ist, muss der Patient weiterhin in der Praxis erscheinen.

Die KBV hat einen umfassenden Beitrag auf ihrer Website veröffentlicht. Dieser ist unter dem externen link https://www.kbv.de/html/1150_66770.php aufrufbar.